Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 2. Mitglieder des Deutschen Bundestages > 2.3 Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) und seine Änderungen
Stand: 31.3.2010
Am 8. Dezember 1976 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297). Es trat am 1. April 1977 in Kraft und enthielt anfangs im Wesentlichen die Materien, die bislang in den Diätengesetzen und im Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) geregelt waren. Inzwischen hat der Bundestag in mehreren Änderungsgesetzen das Abgeordnetengesetz modifiziert und damit sowohl die ursprünglich einbezogenen Materien neu gefasst als auch völlig neue Materien gesetzlich geregelt.
Laufende Nr. | Gesetz | Fundstelle | Inhalt |
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13 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Zwölftes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 7. Januar 1992 | BGBl. I S. 2 |
Änderung der §§ 11 und 12 Abgeordnetengesetz: Anhebung der Abgeordnetenentschädigung um 4,8 v.H. von 9.664 DM auf 10.128 DM, Erhöhung der Kostenpauschale um 5,9 v.H. von 5.443 DM auf 5.765 DM; Änderung des § 9 Europaabgeordnetengesetz: Anhebung der Entschädigung der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments auf 10.128 DM. |
14 | Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 20. Januar 1992 | BGBl. I S. 67 |
Einfügung eines § 44b Abgeordnetengesetz: Überprüfung der Bundestagsabgeordneten auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR, Erlass von Richtlinien des Deutschen Bundestages für das parlamentsinterne Überprüfungsverfahren. |
15 | Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 22. April 1993 | BGBl. I S. 462 |
Änderung der §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes: Anhebung der Abgeordnetenentschädigung um 2,35 v.H. von 10.128 DM auf 10.366 DM, Erhöhung der Kostenpauschale um 3,69 v.H. von 5.765 DM auf 5.978 DM; Änderung § 9 des Europaabgeordnetengesetzes: Anhebung der Entschädigung der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments um 2,35 v.H. von 10.128 DM auf 10.366 DM. |
16 | Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Fraktionsgesetz) vom 19. März 1994 | BGBl. I S. 526 |
Einfügung eines neuen Elften Abschnitts in das Abgeordnetengesetz (§§ 45 bis 53): Gesetzliche Regelung von Rechtsstellung, Aufgaben, Organisation, Finanzierung, Haushalts- und Wirtschaftsführung, Pflicht zur Rechnungslegung sowie Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof der Fraktionen im Deutschen Bundestag. |
17 | Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 4. November 1994 | BGBl. I S. 3346 |
Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen im Abgeordnetengesetz und im Europaabgeordnetengesetz: Aufhebung von Regelungen bezüglich des früheren Sonderstatus Berlins, Beseitigung von Ungleichbehandlungen von Mitgliedern des Bundestages und des Europäischen Parlaments, Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der erstattungsfähigen Kosten bei Dienstreisen und der Anrechnung von Bezügen aus öffentlichen Kassen, Beibehaltung einer Entschädigungszahlung an deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments, Bindung des passiven Wahlrechts zum Europäischen Parlament an die Unionsbürgerschaft, gesetzliche Regelung der Verschwiegenheitspflicht und der Erteilung von Aussagegenehmigungen für Abgeordnete; Änderung Art. 8 § 4 Eisenbahnneuordnungsgesetz, der §§ 54 und 96 Strafprozessordnung und des § 376 Zivilprozessordnung. |
18 | Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes [1995] | nicht verkündet | (Das Gesetz wurde nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und vor Verkündung ersetzt durch: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten vom 15.12.1995; vgl. nachfolgende Zeile.) |
19 | Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der Abgeordneten vom 15. Dezember 1995 | BGBl. I S. 1718 |
Aufhebung des nicht zur Verkündung gelangten Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes; Änderung des Abgeordnetengesetzes: Anhebung der Entschädigung der Abgeordneten auf 11.200 DM zum 1.1.1996 und auf 12.000 DM zum 1.7.1997 (§ 11), Erhöhung und weitere Auffächerung der monatlichen Kostenpauschale (§ 12), Halbierung des Höchstbezugszeitraums für das Übergangsgeld (§ 18), strukturelle Änderungen bei der Altersentschädigung (§§ 19 und 20), Bestandsschutz für bestehende Ansprüche und Anwartschaften (§ 35a), Änderung weiterer §§, Neufassungsermächtigung; Änderung der §§ 9, 10b und 13 Europaabgeordnetengesetz: Anpassung der Entschädigung und Versorgungsleistungen für Europaabgeordnete an die Regelungen für Bundestagsabgeordnete und ihre Hinterbliebenen. |
20 | Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 19. Juni 1996 | BGBl. I S. 843 |
Verschiebung der mit dem Gesetz zur Rechtsstellung der Abgeordneten beschlossenen Termine zur Erhöhung der Diäten und der Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung um jeweils ein Jahr, Aktualisierung von Verweisungen auf andere Rechtsnormen, Klarstellungen; Änderung versch. §§ des Abgeordnetengesetzes, Änderung der §§ 4 und 10 des Europaabgeordnetengesetzes. |
21 | Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 20. Juli 2000 | BGBl. I S. 1037 |
Verschärfung der Anrechnungsvorschriften beim Bezug von Übergangsgeld ehemaliger Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre neben der Abgeordnetenentschädigung mit sofortiger Wirkung, strengere Anrechnungsvorschriften auch bei sonstigen Versorgungsansprüchen ab Beginn der 15. WP (Änderung versch. §§ Abgeordnetengesetz); Einbeziehung der Informations- und Kommunikationstechniken in die Amtsausstattung der Abgeordneten (Änderung § 12, Abs. 4); redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und Folgeänderungen beim Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz. |
22 | Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 19. Dezember 2000 | BGBl. I S. 1754 |
Änderung §§ 11, 30 und 35a Abgeordnetengesetz: Anhebung der Abgeordnetenentschädigung ab dem 1.1.2001 in drei Jahresschritten von je 1,9 v.H., für die Übergangszeit der zweiten Jahreshälfte 2000 preissteigerungsbedingt um 0,6 v.H., Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrags für die Altersentschädigung nach dem Übergangsrecht. |
23 | Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 10. November 2001 |
BGBl. I S. 2990 |
Änderung verschiedener §§ Abgeordnetengesetz: Währungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro für alle im Gesetz genannten Beträge, Einbeziehung der Sprachkommunikation über Festnetze (Internet) in das gemeinsame Informations- und Kommunikationssystem des Bundestages, Herausnahme von ärztlich nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit und Abwesenheit aus familiären Gründen aus der Kürzung der Kostenpauschale. |
24 | Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 25. März 2004 | BGBl. I S. 459 |
Änderung der §§ 24 und 27 Abgeordnetengesetz: Verminderung des Auszahlungsbetrages des Überbrückungsgelds für Abgeordnete um 1 050 € (Wegfall des Zuschusses zu Bestattungskosten). Regelung bezüglich des Zuschusses zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für Versorgungsempfänger unter den Abgeordneten (§ 27 Abgeordnetengesetz und § 11 Europaabgeordnetengesetz). |
25 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 21. Dezember 2004 | BGBl. I S. 3590 |
Überprüfung der Altersversorgung für Abgeordnete im Lichte der Renten- und Versorgungsreform, strukturelle Kürzung der Witwenversorgung auf 55 v.H. der Altersentschädigung des Verstorbenen, voller Pflegeversicherungsbeitrag für Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Beihilfe, schrittweise Senkung des Versorgungsniveaus für alle Versorgungsempfänger (Bestand und Neuzugang), Eingangsversorgung nach acht Jahren Mitgliedschaft im Bundestag von 22 v.H., Höchstversorgung nach 23 Mitgliedsjahren 67 v.H., Eingangsversorgung nach altem Recht von 31 v.H., Höchstversorgung von 71 v.H., Anrechnung von privaten Erwerbseinkommen bei Neumitgliedern ab der 16. Wahlperiode; Gleichbehandlung von Europaabgeordneten; Einfügung § 25b und Änderung §§ 29 und 35a Abgeordnetengesetz, Änderung §§ 7 und 12 Europaabgeordnetengesetz. |
26 | Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 | BGBl. I S. 2482 |
Klarstellung, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten steht, Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen ohne entsprechende Gegenleistung mit Ausnahme von Spenden, Erweiterung der Anzeige- und Veröffentlichungspflicht von Nebentätigkeiten, Verhängung von Ordnungsgeldern durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei Verletzung von Offenlegungspflichten, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a Abgeordnetengesetz; Neufassung § 44a (Ausübung des Mandats) und 44b (Verhaltensregeln), Änderung §§ 44c und 44d Abgeordnetengesetz, Änderung § 50 Verwaltungsgerichtsordnung. |
27 | Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Dezember 2007 | BGBl. I S. 3212 |
Anhebung der Abgeordnetenentschädigung ab dem 1.1.2008 um 4,7 v.H. und ab dem 1.1.2009 um 4,48 v.H., Monatsbezüge der Bürgermeister kleiner Städte und einfacher Bundesrichter als dauerhafter Orientierungsmaßstab für die Entschädigung; Absenkung des Altersversorgungsanspruchs auf 2,5 v.H., Erreichen des Höchstsatzes der Altersentschädigung von 67,5 v.H. erst nach 27 Mandatsjahren; Versorgungsanspruch im Alter im Rahmen der lückenfüllenden Teilversorgung nach dem ersten Jahr der Mitgliedschaft; Anhebung der Altersgrenze für die Altersentschädigung auf das 67. Lebensjahr; Änderung versch. §§ sowie Einfügung § 35b Abgeordnetengesetz. |
28 | Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 23. Oktober 2008 | BGBl. I S. 2020 |
Anpassung des Europaabgeordnetengesetzes an das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments; Übergangsregelung – für vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts bereits dem Europaparlament angehörenden und wieder gewählten Europaabgeordneten – zur Beibehaltung der bisherigen nationalen Regelung hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung für die Dauer des Mandats gem. Art. 25 Abgeordnetenstatut; Änderung verschiedener §§ Europaabgeordnetengesetz, Änderung § 22 Abgeordnetengesetz. |
Quellen: Datenbanken GESTA, DIP 21 sowie Rechtsportal juris
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 2.3.