21. Februar 2011
Bei der Diskussion um Netzneutralität gibt es einen zentralen Begriff: Diskriminierungsfreiheit. Was bedeutet es, allen Diensteanbietern und Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang zum Internet zu ermöglichen? Darum ging es in der Sitzung am 21. Februar.
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Beinhaltet der Begriff "Diskriminierungsfreiheit" bereits eine unzulässige Bewertung oder trifft er genau einen wichtigen Punkt der Diskussion? Die Mitglieder der Projektgruppe Netzneutralität beschäftigten sich in ihrer Sitzung am Montag, den 21. Februar 2011, zunächst mit einer "Kurzinformation" des Wissenschaftlichen Dienstes im Deutschen Bundestag, die sich dem Begriff Diskriminierungsfreiheit nähert. Hierin heißt es: "Im Zusammenhang mit der nach den USA nun auch in Deutschland intensiver geführten Debatte über Netzneutralität wird zunehmend der Begriff 'diskriminierungsfrei' verwendet, häufig als eine Art Synonym für die Ausdrücke 'neutral' oder 'frei'.(…) Ganz allgemein bedeutet Diskriminierung eine Ungleichbehandlung ohne rechtfertigenden sachlichen Grund."
Letzteres, so entschied die Projektgruppe, solle als Leitlinie für die Verwendung des Begriffes im Bericht der Kommission gelten. Der Text definiert zudem die Möglichkeit von Ungleichbehandlung von Daten "hinsichtlich ihres Inhalts, der zu transportierenden Datenmenge, des vom Nutzer oder Serviceanbieter bezahlten Qualitätsstandards" (…) und beim "Angebot konkurrierender Anwendungen".
Sicht der Endkunden, Sicht der großen Netzanbieter
Auch im weiteren Verlauf der Sitzung diskutierten die Mitglieder anhand der Textentwürfe von Sachverständigen das Thema Begriffsdefinition: Der bisherige Entwurf zum Kapitel "Klärung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Internetdiensten für Endkunden" wurde von einigen Mitgliedern als zu wenig differenziert kritisiert. Andere verteidigten, dass in diesem Kapitel die Sicht der Endkunden im Vordergrund stehe, während es sonst zu sehr um die Interessen der großen Netzanbieter gehe.
Man einigte sich schließlich darauf, die knapp zweiseitige Definition des Wissenschaftlichen Dienstes bereits an den Anfang des Kapitels "Technische Bestandsaufnahme" zu stellen, um den Begriff der Diskriminierungsfreiheit vorab zu klären. Die Definition solle sich dann im gesamten Text wiederfinden und stringent Verwendung finden.