Olaf Scholz, SPD
Deutschland bekommt ein modernes, pragmatisches Antidiskriminierungsgesetz. Mit dem Gesetz verfolgen wir das Ziel, die Bürgerinnen und Bürger im Zivilrechtsverkehr und in der Arbeitswelt vor ungerechtfertigten Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, ihres Lebensalters, ihrer ethnischen Herkunft oder vermeintlichen „Rasse“, Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität oder wegen einer Behinderung wirksamer zu schützen. Durch den Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes werden gleichzeitig vier Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt.
Kritiker des Gesetzes warnen vor einer Prozessflut. Arbeitgeber, Vermieter und Hotelbesitzer wären in Gefahr, sich nicht gegen den Vorwurf der Diskriminierung verteidigen zu können. Gewaltige Dokumentationskosten kämen auf sie zu. Dies stimmt alles nicht. Tatsache ist: Antidiskriminierungsregeln sind nicht neu. Seit 1980 regelt Paragraf 611 a des Bürgerlichen Gesetzbuches Schadensersatzansprüche von diskriminierten Frauen und Männern im Arbeitsrecht. Die im neuen Antidiskriminierungsgesetz enthaltene Beweiserleichterung gilt jetzt wortgleich auch für andere Diskriminierungsfälle. Davor muss sich niemand fürchten. Ganze 112 Prozesse wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes vor einem Vierteljahrhundert geführt, 54 waren erfolgreich. Um die Dimension noch einmal zu verdeutlichen: Im Jahr 2002 waren es insgesamt zwei Klagen, 2003 vier und im letzten Jahr ebenfalls zwei. Seit dem Jahr 2001 führten insgesamt ganze vier Klagen zum Erfolg. Von einer Klageflut, die auf uns zukommt, kann damit keine Rede sein. Dass bloße Behauptungen zur Beweislastumkehr führen und Arbeitgeber damit in eine problematische Lage geraten könnten, ist durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in den letzten 25 Jahren widerlegt worden.
Foto: Deutscher Bundestag
Erschienen am 08. März 2005
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