Die Mitglieder des Deutschen Bundestages
Jeder kennt den Bundestag. Und viele haben eine Meinung darüber. Die ist nicht immer freundlich. Und oft von Vorurteilen begleitet: Die Abgeordneten würden viel reden und hätten nichts zu sagen. Sie arbeiteten zu wenig und verdienten zu viel. Und was die Menschen bewegt, bekämen sie kaum mit. Simple Ansichten, die auch einige Medien gerne pflegen. Aber: Wie sieht es in Wirklichkeit aus? Wer wissen will, wie Abgeordnete ins Parlament kommen, was sie dort tun, was sie dafür kriegen und wie schwierig und zugleich spannend es ist, den Bürgerwillen in wirksame Politik umzusetzen, der sollte sich für die folgenden Seiten ein wenig Zeit nehmen. Zeit für das wirkliche Zentrum der Politik. Da, wo nicht nur im Plenum debattiert wird, sondern wo sich die Meinungsvielfalt des Volkes spiegelt, wo um Vorschläge und Positionen gerungen und am Ende immer auch entschieden wird. Zeit für die Antwort auch auf die kabarettistische Frage „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus — aber wo geht sie hin?” In den Bundestag!
Grundsätzlich wird diese Macht
in der Demokratie geteilt. Träger
der Staatsgewalt sind Exekutive,
Legislative, Judikative, also Verwaltung,
Parlament und Rechtsprechung.
Bei genauerem Hinsehen gibt
es noch eine weitere Aufteilung: zwischen
kommunaler, Landes-, Bundesund
Europaebene. Und längst wird
den Medien die Rolle der „vierten
Gewalt” zugesprochen. Ist der Abgeordnete
also nur ein kleiner Fisch im
Meer der Macht?
Die Antwort darauf überrascht vielleicht
einige: Es sind die Abgeordneten,
niemand sonst, die als einzige
direkt gewählte Repräsentanten des
Volkes mit ihrer Stimme im Parlament
entscheiden, wer unser Land regiert
und nach welchen Regeln sich unser
gesellschaftliches Zusammenleben
vollzieht. Sie sind diejenigen, die fortlaufend
und insbesondere bei der
nächsten Wahl Rechenschaft über ihre
Tätigkeit ablegen müssen. Sie stehen
als Abgeordnete der Koalitionsfraktion
für Erfolg oder Misserfolg ihrer eigenen
Entscheidungen und der Politik
der Regierung, die sie deshalb intensiv
kontrollieren. Von ihrer Arbeit in der
Opposition hängt es ab, ob ihre Partei
in Zukunft die Regierungsverantwortung
übernehmen wird, weil die
kritische Auseinandersetzung mit dem
politischen Gegner und die Darstellung
der politischen Alternativen die
Wähler überzeugt hat.
Das Handwerk der
Gesetzgebung
Aber bereits bei der klassischen Gewaltenteilung
lässt sich die Bedeutung der
Abgeordneten ablesen. Die Exekutive
führt die Gesetze aus. Die Judikative
urteilt über die Gesetzesanwendung.
Entscheidend ist also, was in den
Gesetzen steht. Und das bestimmt das
Parlament. Mag sein, dass viele Formulierungen
von der Regierung vorbereitet
werden. Es spricht ja nichts
dagegen, das in den Ministerien vorhandene
vielfältige Wissen zu nutzen.
Mag auch sein, dass Vorbereitungsrunden
in Regierungs- und Parteigremien
Orte sind, an denen Grundlinien für
Konzepte und Kompromisse entwickelt
werden. Ergebnis solcher Vorbereitungen
können aber immer nur Entwürfe
sein, die in den Bundestag eingebracht
und dort beraten werden.
Dass diese dabei nicht nur „durchgewunken”
werden, kommt immer wieder
mit dem Hinweis auf das sogenannte
„Struck'sche Gesetz” zum Ausdruck.
Dahinter steht die auf eine einfache
Formel gebrachte Erfahrung des
SPD-Fraktionschefs Peter Struck, dass
kein Gesetz so den Bundestag verlässt,
wie es eingebracht worden ist.
Zudem ist es längst nicht so, wie
manchmal vermutet, dass die Abgeordneten
nur darauf warten, was
andernorts entworfen und besprochen
wird, bis sie es schwarz auf weiß vorliegen
haben, um dann lediglich Ja
oder Nein zu sagen. Der fachlich
zuständige Abgeordnete ist selten
davon überrascht, was in den Gesetzentwürfen
der Regierung steht, über
die er dann zu entscheiden hat. Denn
oft genug hat er im Vorfeld selbst entscheidend
daran mitgewirkt. Als Angehöriger
der Regierungskoalition naturgemäß
intensiver als der Kollege von der Opposition. Aber auch der ist im
Detail nicht ohne Einfluss, fordert die
Regierung heraus, stellt Fragen und
formuliert Alternativen.
Der Status des Abgeordneten
Schon die Bezeichnung „Abgeordneter”
erinnert die Mitglieder des Bundestages
jederzeit daran, wem sie verantwortlich
sind: Sie sind abgeordnet
vom Volk, das sie in ihrer Gesamtheit
vertreten und dem gegenüber sie
allein verantwortlich sind. Die Repräsentation
auf Zeit — begründet durch
die Wahl — ist immer ein dynamischer
Prozess. Nur durch den ständigen Austausch
zwischen Abgeordneten und
Bürgern kann sie funktionieren. Die
ständige Kommunikation ist Basis der
Abgeordnetenarbeit — wie dieses Sonderthema
zeigen will: bei der Wahl
(S. 8), in den Sitzungswochen (S. 10)
und natürlich im Wahlkreis (S. 20).
Wenn durch allgemeine, unmittelbare,
freie, gleiche und geheime Wahlen
ein Bürger zum Abgeordneten
wird, erwirbt er eine besondere
Rechts- und Pflichtenstellung, auch
Status genannt, die ihn in die Lage
versetzt, seinen in der Verfassung
beschriebenen Aufgaben nachzukommen
und die ihn von anderen Berufstätigen
in wichtigen Punkten unterscheidet.
Dieser Status konkretisiert sich vor
allem durch Regelungen des Grundgesetzes,
des Abgeordnetengesetzes
und die Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages. Auch hat sich das
Bundesverfassungsgericht in zahlreichen
Entscheidungen mit der Stellung
der Abgeordneten befasst. Zentrale
Regelung ist dabei Artikel 38 Absatz 1
Grundgesetz, die Umschreibung des
freien Mandats. Danach sind die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages
Vertreter des ganzen Volkes,
an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
Was bedeutet dies? Es heißt zum einen, dass die Abgeordneten in ihrer Gesamtheit, nicht einzeln, das Volk vertreten. Der Abgeordnete mag von seinem Wahlkreis und dessen Bürgern geprägt sein, Verantwortung trägt er zusammen mit den anderen Bundestagsmitgliedern ausschließlich gegenüber dem gesamten Volk und nicht gegenüber einzelnen oder bestimmten Gruppen. Zum anderen: Alle Aufträge und Weisungen an einen Abgeordneten sind ohne rechtliche Wirkung. Ob Parteibeschlüsse, Fraktionsvorgaben oder Einflussnahmen durch Interessen- oder Wählergruppen, das freie Mandat gewährt dem Abgeordneten Schutz gegen jeglichen Druck, der seine selbstverantwortliche und unabhängige Parlamentstätigkeit beeinträchtigen könnte.
Die Freiheit des Abgeordnetenmandats
Vor diesem Hintergrund sieht auch der
berühmte „Fraktionszwang” ein wenig
anders aus als oft beschrieben: Dahinter
verbirgt sich nicht die rechtlich verbindliche
Vorgabe eines bestimmten
Verhaltens, sondern die Erwartung
einer „Fraktionsdisziplin” — es geht
darum, nach dem Ringen aller Mitglieder
um die Haltung der Fraktion zu
einer bestimmten Frage die mehrheitlich
gefundene Position gemeinsam
nach außen zu vertreten. Eine Erwartung,
die den Abgeordneten aber
nicht daran hindern kann, von der
Mehrheit abzuweichen. Und auch der
Lobbyismus von Interessengruppen ist
so lange nicht zu kritisieren, wie er
lediglich der Meinungsbildung des
Abgeordneten dient. Denn natürlich
ist auch der Abgeordnete, wie jeder
Bürger, nicht frei von Interessen, Prägungen,
Erfahrungen, Programmatik
und soll es auch nicht sein. Entscheidend
ist, dass er bei seinen Entscheidungen
seinem „Gewissen”, das heißt
seiner Überzeugung, folgt.
Ebenfalls aus dem freien Mandat
folgt das Recht jedes einzelnen Abgeordneten,
gleichberechtigt an der Willensbildung
und Entscheidungsfindung
des Bundestages mitzuwirken
und dabei seine Erfahrungen und
Kenntnisse einzubringen. Natürlich
muss jeder Abgeordnete an allen
Abstimmungen teilnehmen können,
und damit er an der Willensbildung
des Parlaments mitwirken kann, muss
er sowohl ein Rederecht im Plenum bei
den einleitenden und abschließenden
Beratungen haben wie auch ein Mitwirkungsrecht
in den Ausschüssen, in
denen die Fachpolitiker die Details
beraten. Darüber hinaus muss er die
Regierung zu allen Angelegenheiten
befragen und Antworten erwarten
können. Und nicht zuletzt muss er
angemessen ausgestattet und bezahlt
werden, um unabhängig seinem Vollzeitjob
nachgehen zu können. Dazu
später mehr (S. 16).
Jeder Abgeordnete genießt nach
dem Grundgesetz (Artikel 46 GG)
zudem sogenannte Immunität und
Indemnität. Die eine schützt ihn vor
strafrechtlicher Verfolgung ohne
Genehmigung des Bundestages, die
andere davor, wegen seiner Äußerungen
im Parlament gerichtlich oder
dienstlich belangt zu werden.
Die Pflichten des Abgeordneten
Wie steht es mit den Pflichten eines
Abgeordneten? Zu den ihm durch die
Verfassung auferlegten Pflichten gehört,
dass der Abgeordnete seine Bindung
an Gesetze und Verfassung
beachtet und dass er an den Arbeiten
des Bundestages teilnimmt. Warum
aber blickt der Fernsehzuschauer bei
der Übertragung von Bundestagsdebatten
dann des Öfteren in ein nur
spärlich besetztes Plenum?
Die Antwort: Weil die Plenarsitzungen
nur einen geringen Teil der Tätigkeit
des Abgeordneten ausmachen.
Warum, so könnte die Gegenfrage lauten,
sollte sich ein Abgeordneter in eine
Plenardebatte setzen, die nicht seinem
fachlichen Schwerpunkt entspricht oder
deren Argumente ihm aus vielen vorangegangenen
Fachgesprächen bekannt
sind, wenn zur gleichen Zeit eine
Menge Arbeit auf ihn wartet — Sitzungen,
Besprechungen, Akten, Büro- oder
Wahlkreisarbeit und vieles mehr? Hier
zeigt sich erneut der Unterschied zwischen
freiem Mandat und klassischen
Berufen: Der Abgeordnete entscheidet
in eigener Verantwortung, in welcher
Art und Weise er das Mandat zur Verfolgung
seiner politischen Bestrebungen
wahrnimmt. Damit vertrüge sich
aber kein fester Aufgabenkatalog mit
vorgegebenen Arbeitszeiten.
Wie behält nun der einzelne Abgeordnete
die Übersicht über die vielen
Themen, Aspekte und Bereiche der Politik? Wie überzeugt er die anderen
Abgeordneten davon, was er auf
einem Gebiet für den besten Weg hält?
Und wie können die Wähler verfolgen,
ob die Abgeordneten einer bestimmten
Partei auch so verfahren, wie sie es
angekündigt haben? Die Antwort
heißt: Fraktionen. Sie sind unerlässlich,
damit das parlamentarische Getriebe
funktioniert. Einer von rund 600 Abgeordneten
ist relativ einflussarm. Aber
wenn er seine Fraktion mit 50, 60 oder
gar mehreren Hundert Abgeordneten
von seiner Auffassung überzeugt, dann
sieht die Sache schon anders aus.
Die Arbeit in den Fraktionen
Anders als mit Arbeitsteilung in den
Fraktionen ist die parlamentarische
Arbeit kaum zu organisieren. Nicht
jeder kann überall sein, sondern muss
als Experte stellvertretend für seine
Fraktion sein Fachgebiet im Blick
behalten. Sonst würde sich das Parlament
schnell selbst blockieren. Deshalb
gibt es innerhalb der Fraktionen
faire Strukturen und Prozesse der Meinungsbildung.
Der einzelne Abgeordnete
arbeitet innerhalb seiner Fraktion
in verschiedenen Gremien, um sich mit
Kollegen mit ähnlichen Interessen abzustimmen.
Da gibt es Facharbeitsgruppen,
regionale Landesgruppen,
Strömungsgruppen, soziologische
Gruppen. Und wenn die dann alle miteinander
um die beste Haltung der
Fraktion als Ganzes gerungen haben
und die Fraktion intern darüber abgestimmt
hat, dann wird der Abgeordnete
entscheiden müssen, ob er sich
der Mehrheitsmeinung anschließt.
Vielleicht aus eigener Sachkunde, vielleicht,
weil er sich auf den Rat der Kollegen,
die sich mit dem Thema intensiver
befassen konnten, verlässt. Vielleicht
auch in der Erkenntnis, dass er
seine politischen Ziele nicht als Einzelkämpfer,
sondern nur in der Gemeinschaft
und mit Kompromissbereitschaft
zu verfolgen vermag. Oder ob
er von der mehrheitlichen Auffassung
der Fraktion in diesem Punkt abweicht.
Dann aber darf die Fraktionsführung
verlangen, dass er dies rechtzeitig signalisiert,
damit die Fraktionsmitglieder
nicht überrascht sind, sondern sich
darauf einstellen können.
Der Abgeordnete steht also ständig
vor wichtigen Fragen: Wie setzt er
den grundsätzlichen Willen der Wähler
in praktische Politik um? Wie behält
er den besten Kontakt zu den Bürgern
und erfährt, wie er am besten deren
Einschätzung zu aktuellen Themen in
Berlin repräsentieren kann? Wie findet
er immer wieder auch eigene, neue
Lösungen von Problemen in einer sich
ständig verändernden Welt? Und wie
behält er die innerliche Unabhängigkeit
gegenüber dem, was von außerhalb
und innerhalb des Parlaments an
Einflussversuchen auf ihn einwirkt? Nur
vier von vielen Spannungsfeldern, die
die Arbeit der Abgeordneten buchstäblich
spannend machen.
Text: Gregor Mayntz
Aktualisiert am 7. Juli 2008
Mandat
Im Grunde heißt „Mandat” so viel wie
„Auftrag”. Die Abgeordneten sind Mandatsträger,
denn sie handeln im Auftrag
der Wähler. Sie sind Beauftragte des Volkes.
Das freie Mandat in den modernen
demokratischen Verfassungen bedeutet,
dass die Abgeordneten nur ihrem Gewissen
unterworfen sind und keinen speziellen Weisungen zu folgen haben.
Die Abgeordneten erhalten für ihre Arbeit
im Bundestag ein Mandat auf Zeit. Es
erlischt, wenn sich nach der nächsten
Wahl ein neuer Bundestag konstituiert
— es sei denn, das Mandat wurde durch
Wiederwahl erneuert.
Immunität
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, dass er bei der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Auch jede andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn bedarf der Genehmigung des Bundestages. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen. Abgeordnete können nur mit Genehmigung des Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten den Bundestagspräsidenten informieren. Dieser leitet die Mitteilung an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiter, der dem Plenum vor Anklagerhebungen oder Durchsuchungen einen Beschlussvorschlag unterbreitet.
Indemnität
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seines Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse gemacht hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder in anderer Weise
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Schutz gilt auch für Äußerungen in den Fraktionen oder in der Gruppe. Er gilt nicht für verleumderische Beleidigungen sowie für Äußerungen außerhalb des parlamentarischen Bereichs.
Fraktion
Mindestens fünf Prozent der Mitglieder
des Bundestages, die derselben Partei
oder solchen Parteien angehören, die
aufgrund gleichgerichteter politischer
Ziele in keinem Bundesland miteinander im Wettbewerb stehen, können eine Fraktion bilden. Schließen sich Mitglieder
des Bundestages abweichend von
dieser Regelung zusammen, so werden
sie nur als Fraktion anerkannt, wenn der
Bundestag zugestimmt hat.
Fraktionslos
Einzelne Abgeordnete, die keiner Fraktion
oder Gruppe angehören, sind fraktionslos. Ihre Rechte sind gegenüber denen der Fraktionen begrenzt. Sie können
aber zum Beispiel im Plenum reden, Geschäftordnungsanträge stellen und
Fragen zur schriftlichen oder mündlichen
Beantwortung an die Bundesregierung
richten. In den Ausschüssen können fraktionslose Abgeordnete als beratende
Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht
tätig werden, sich aber nicht an Abstimmungen
beteiligen.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Bundestages regelt Funktionen, Rechte und Pflichten der Abgeordneten, der Ausschüsse, der Fraktionen, aber auch des Bundestagspräsidenten und des Ältestenrates. Es gibt Bestimmungen über die Einberufungen und Abläufe von Sitzungen sowie den Gang der Beratungen, insbesondere von Gesetzentwürfen im Plenum und in den Ausschüssen. Die Geschäftsordnung dient auch dem Ausgleich der Interessen zwischen den Fraktionen. Jeder neu gewählte Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung, so legt es Artikel 40 des Grundgesetzes fest. In der Regel übernimmt ein neuer Bundestag die Geschäftsordnung seines Vorgängers und verändert sie, wenn nötig, im Laufe der Wahlperiode.