Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Jun 2010 > Deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise bei Kindern unerkannt
Berlin: (hib/STO/ELA) Eine ”möglicherweise unerkannt gebliebene deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern“ thematisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (17/1797). Darin verweisen die Abgeordneten darauf, dass dem Staatsangehörigkeitsgesetz zufolge Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit per Geburt unter anderem erwerben, wenn ”ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über ein ‘unbefristetes Aufenthaltsrecht‘ verfügt“. Auch besäßen nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums vom 17. April 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz ”türkische Staatsangehörige, die unter Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen“, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Wie in der Kleinen Anfrage weiter erläutert wird, verlangt das Standesamt nach der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes bei der Anzeige einer Geburt zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit Angaben der Eltern dazu, ob ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen oder keine Angaben zur Rechtstellung gemacht werden, holt das Standesamt laut Linksfraktion durch ein Formblatt Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein, ob die Angaben zutreffen und ob zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beziehungsweise ein seit acht Jahren rechtmäßiger Aufenthalt im Inland vorlagen. In dem Formblatt seien bezüglich des Aufenthaltsstatus mehrere Möglichkeiten zum Ankreuzen vorgesehen, wobei ”das Aufenthaltsrecht infolge von Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80“ fehle.
Daraus ergebe sich die Gefahr, ”dass die deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern unerkannt bleibt, wenn sowohl die Eltern als auch das Standesamt in Unkenntnis der komplizierten Rechtslage irrtümlich davon ausgehen, dass bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit auch kein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt vorliegen kann“, schreiben die Abgeordneten. Wissen wollen sie unter anderem, ob die Bundesregierung von konkreten Fällen Kenntnis hat, ”in denen eine deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht beurkundet wurde, weil das unbefristete Aufenthaltsrecht zumindest eines Elternteils infolge des Beschlusses Nummer 1/80 nicht erkannt wurde“.
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