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Berlin: (hib/AST/JOH) Die Bekanntgabe einer Messung von Emission aus besonderem Anlass erfolgt durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der Besitzer einer Anlage seinen Geschäftssitz hat oder die Tätigkeit ausgeführt werden soll. Dies geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (17/1904) über den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinien auf dem Gebiet des Umweltrechts (17/1393) hervor.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinien, welche an das deutsche Umweltrecht angepasst werden soll, enthält acht Themen. Unter anderem sind dort das Abwasserabgabengesetz, das Immissionsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Gesetzt enthalten, aber auch die Regelung von Verfahren zur Bestellung von Sachverständigen bei der Anerkennung von ausländischen Zulassungen.
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