Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Jun 2010 > Die Linke: Widerstand von Kommunisten gegen das NS-Regime anerkennen
Berlin: (hib/STO/AW) Mit der Anerkennung des Widerstandes von Kommunisten gegen das nationalsozialistische Regime befasst sich die Fraktion Die Linke in einem Antrag (17/2201). In der Vorlage fordert sie die Bundesregierung auf, durch eine öffentliche Geste die Zugehörigkeit deutscher Kommunisten ”zum Erbe des Widerstandes gegen das NS-Regime zum Ausdruck zu bringen“. Damit solle die Regierung eine Rehabilitierung der als Kommunisten von den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ausgeschlossenen Menschen vornehmen.
Zur Begründung verweisen die Abgeordneten darauf, dass es in der Bundesrepublik im Zusammenhang mit dem KPD-Verbotsverfahren zwischen 1950 und 1968 zu zirka 200.000 staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen ”tatsächliche oder vermeintliche“ Kommunisten gekommen sei, die zu 7.000 bis 10.000 Verurteilungen geführt hätten. Die staatlichen Maßnahmen gegen Kommunisten hätten auch Auswirkungen auf deren möglichen Entschädigungen nach dem BEG gehabt. Aufgrund von Bestimmungen des Gesetzes sei von der Entschädigung ausgeschlossen gewesen, ”wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hatte“. Diese ”Unterstellung“ habe zum Ausschluss zahlreicher Menschen von Leistungen nach dem BEG oder zu Rückforderungen schon ausgezahlter Leistungen geführt.
Nach dem Willen der Linksfraktion soll nun ein Härtefonds für NS-Verfolgte eingerichtet werden, denen Leistungen nach dem BEG ”aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der KPD, der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) oder anderen als kommunistisch beeinflusst geltenden Organisationen aberkannt beziehungsweise verweigert wurde“. Aus diesem Fonds soll den Betroffenen dem Antrag zufolge ”eine Zahlung in Höhe einer schon einmal gewährten und dann aberkannten oder einer zu erwartenden, aber aufgrund der Mitgliedschaft in kommunistischen Organisationen verweigerten Entschädigung nach dem BEG“ ausgezahlt werden.
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