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Die Bundesregierung will die Ausgaben für den permanenten Euro-Rettungsschirm ESM mit einem Nachtragshaushalt finanzieren. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegt (17/9040), der am Donnerstag, 26. April 2012, ab 12.35 Uhr eine Stunde lang in erster Lesung beraten wird. Danach sollen sich die Ausgaben in diesem Jahr gegenüber dem bisherigen Haushaltsgesetz um 6,5 Milliarden Euro auf 312,7 Milliarden Euro (bisher: 306,2 Milliarden Euro) erhöhen; die Neuverschuldung soll um 8,7 Milliarden Euro auf 34,8 Milliarden Euro (bisher 26,1 Milliarden Euro) steigen. Im vergangenen Jahr betrugen die Gesamtausgaben 305,8 Milliarden Euro.
Der Nachtraghaushalt wurde vor allem wegen den deutschen Zahlungen an das Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig, der am 1. Juli in Kraft treten soll. Dazu haben die europäischen Staats- und Regierungschefs am 20. Februar 2012 einen Vertrag unterzeichnet, dem der Deutsche Bundestag noch zustimmen muss.
Beim ESM sind Bareinlagen von 80 Milliarden Euro eingeplant. Der deutsche Anteil daran beträgt insgesamt 21,7 Milliarden Euro; davon sind in diesem Jahr rund 8,7 Milliarden Euro fällig.
Darüber hinaus sollen mit dem Nachtrag Anpassungen bei den Steuereinnahmen, beim Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, bei den Zinsausgaben und bei den bislang geplanten Rückeinnahmen aus dem Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie aufgrund der zwischenzeitlich Abrechnung des von der BA für das Haushaltsjahr 2012 zu errichtenden Eingliederungsbeitrags vorgenommen werden, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter.
Zudem werde zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" ein Darlehen eingestellt. Diese Änderungen würden sich zu einem aus der bisherigen Haushaltsentwicklung im laufenden Jahr und zum anderen aus der Ist-Entwicklung des Vorjahres ergeben, schreibt die Regierung. Laut Bundesregierung würde auch die erhöhte Nettokreditaufnahme die Neuverschuldungsgrenze der Schuldenbremse unterschreiten. Damit würden auch die Vorgaben des Artikel 115 Grundgesetz und des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 eingehalten. (mik)