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9. November 2012

Verbraucherschutz: Schritt um Schritt zum Zwischenbericht

Die Projektgruppe hat in ihren Sitzungen am 5. und 9. November 2012 weiter an ihrer Bestandsaufnahme für den Bericht gearbeitet. Dabei standen Themen wie Verbraucherschutz im elektronischen Handel und die Offenheit von Computersystemen auf der Tagesordnung.

Die Zustimmung des Verbrauchers

Zunächst ging es in der Sitzung am 5. November zum Kapitel "Verbraucherschutz beim Einsatz digitaler Technologien und Dienste" um die Ausgestaltung von Nutzungsverhältnissen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die Mitglieder diskutierten zum Beispiel über folgenden Satz aus dem Textentwurf: "Durch die Nutzung des Dienstes erteilt der Verbraucher hierzu konkludent seine Zustimmung." Ein Mitglied widersprach dieser Formulierung. Worum geht es bei diesem Streit um die Zustimmung des Verbrauchers?

Feiner Unterschied: ausdrückliche und konkludente Zustimmung

"In Ermangelung konkreter gesetzlicher Regelungen für jede Form digitaler Dienstleistungen bestimmen sich […] die Rechten und Pflichten von Anbietern und Nutzern anhand der allgemeinen vertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs", erläutert die Projektgruppe in ihrem Text. "Im Massenverkehr standardisierter Dienstleistungen für Endnutzer werden diese zumeist von umfassenden Nutzungsbestimmungen der Anbieter begleitet." In der Regel verwenden Anbieter hierfür AGB. Als unselbstständiges Regelwerk kommen sie nur dann zur Anwendung, wenn ein Vertrag vorliegt – soweit so einfach. Für das Zustandekommen eines Vertrages braucht es zwei übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragspartner, hier also vom Anbieter eines Dienstes und dem Verbraucher. Im Falle des Verbrauchers ist entweder seine ausdrückliche Erklärung erforderlich, zum Beispiel einen Kauf tätigen zu wollen – oder aber er bringt diesen Willen konkludent, also durch eine Handlung zum Ausdruck. Die zunächst vorgeschlagene Formulierung beinhaltet also, dass der Verbraucher mit der Nutzung zugleich eine rechtswirksame Erklärung abgibt und somit einen möglicherweise kostenpflichtigen Vertrag zustande kommen lässt.

Neue Formulierung

Als Ergebnis der Diskussion einigte sich die Projektgruppe dann aber auf die Formulierung: "Durch die Nutzung des Dienstes wird eine konkludente Zustimmung des Verbrauchers angenommen." Mit dieser Formulierung bleibt offen, ob der Verbraucher bewusst eine Erklärung abgegeben hat. Trotzdem macht die Formulierung klar, dass es in der Verantwortung des Verbrauchers liege, die eventuelle Bedeutung seiner Nutzungshandlung zu erkennen.

Gerätehoheit – Auswirkungen auf aktuelle und künftige Kaufentscheidungen

Aus dem obigen Beispiel wird deutlich, wie kleinteilig die Textarbeit bereits in der Bestandsaufnahme sein kann. Ähnlich detailliert diskutierten die Mitglieder in der folgenden Sitzung am 9. November zum Thema Gerätehoheit. In den Ausführungen wurde deutlich, dass das Thema unter der Überschrift "Offenheit von Computersystemen" nicht nur in den Arbeitsbereich der Projektgruppe Interoperabilität fällt, sondern auch in den der Projektgruppe Verbraucherschutz. So ist es gerade bei Smartphones und Tablets zunehmend üblich, dass sie nur unter einem einzigen Betriebssystem und mit speziell dazu passender Software laufen. Anders als bei Desktop-Computern oder Notebooks, bei denen beliebige Software und Betriebssysteme installiert werden können, führt das dazu, dass die Kaufentscheidung für die Verbraucher weitreichende Konsequenzen haben kann: Zunächst beim Kauf des Geräts, da keine andere Software verwendet werden kann; möglicherweise später erneut beim Kauf des nächsten Geräts. Die Ursache dafür ist die immer stärker eingeschränkte Datenportabilität. So kann es zum Beispiel schwierig sein, Kontaktdaten aus dem alten Smartphone ins neue zu transportieren oder bereits gekaufte E-Books auf einem Reader eines anderen Herstellers zu lesen oder zu sichern. In der Zwischenzeit angeschaffte Zusatzgeräte oder Software passen mit neuen Geräten möglicherweise nicht zusammen, was so auch den Folgekauf beeinflusst.

Die Projektgruppe identifizierte dies übereinstimmend als grundlegende Problematik. Eine mangelnde oder aufwändige Datenübertragbarkeit führe bei Verbrauchern sogar zu einem Gefühl der Unmündigkeit, argumentierte ein Projektgruppenmitglied. Zunehmend wachse der Eindruck, dass Verbraucher aus diesen Gründen nicht die Produkte kauften, die sie eigentlich gerne hätten. Entsprechende Formulierungen können die Projektgruppenmitglieder in den kommenden Tagen über ein Etherpad einbringen.

Keine Einigung zum Thema massenhafte Abmahnungen

Zu keinem gemeinsamen Ergebnis kamen die Mitglieder beim Kapitel 1.5, "Sicherstellung des Verbraucherschutzes bei massenhaften Abmahnungen". Dazu hatte die Projektgruppe bereits in ihrer Sitzung am 22. Oktober beraten und auch Vertreter aus dem Bundesjustizministerium eingeladen, um sich über die geplanten Gesetzesentwurf zum Thema zu informieren. Der Entwurf für ein "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" geht das Problem der Massenabmahnungen über die Kostenregelung an: Mit einem einheitlichen Streitwert für erstmalige Abmahnungen im Urheber- und Wettbewerbsrecht sollen Anwaltskosten für Abmahnungen gering gehalten werden, da diese nach dem Streitwert berechnet werden. Der Gesetzentwurf soll noch in dieser Legislaturperiode in den Deutschen Bundestag eingebracht werden.

Die Projektgruppe hatte für ihre Bestandsaufnahme bereits einen Textentwurf beraten. Die Autoren hatten dazu auch Nachbesserungen vorgelegt. Diese gingen einigen Mitgliedern aber nicht weit genug, weshalb es einen zweiten, abweichenden Entwurf geben soll. Gelingt es nicht, beide Texte zusammenzuführen, wird es zu diesem Thema voraussichtlich mehrere Voten geben.

Handlungsempfehlungen gesucht

Aufgreifen wird die Projektgruppe das Thema der massenhaften Abmahnungen auf jeden Fall auch noch einmal im Zusammenhang mit den Handlungsempfehlungen, die ab dem 23. November 2012 beraten werden sollen.

Zum Einreichen von Handlungsempfehlungen ist auch die interessierte Öffentlichkeit herzlich eingeladen: Wo gibt es Handlungsbedarf? Mehr Informationen gibt es auf der Beteiligungsplattform enquetebeteiligung.de.

 




© 2010 Deutscher Bundestag
 

Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Verbraucherschutz/PGVS_2012-11-09/PGVS_2012-11-09_Bericht/index.jsp

Stand: 09.11.2012