Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > April 2012 > Experten uneinig über Zukunft von KapMuG und Musterverfahren
Nach dem Willen der Bundesregierung soll das aktuelle KapMuG beibehalten werden. Das zumindest ist das Ziel ihres Gesetzentwurfes zur KapMuG-Reform. Ende Oktober würde das aktuell geltende KapMuG außer Kraft treten, da es lediglich befristet ist. Allerdings hätte laut Bundesregierung eine Evaluation ergeben, dass das Musterfeststellungsverfahren „ein taugliches Instrument“ zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts ist. Das Gesetz stelle insgesamt „ein funktionsfähiges Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung“ dar und sei somit eine Verbesserung gegenüber dem früheren Rechtszustand. Das KapMuG ist laut Regierung „ein erster Schritt in die richtige Richtung“, um die Situation geschädigter Anleger zu verbessern und ihre Rechtsschutzmöglichkeiten effektiver zu gestalten. Die positive Einschätzung des KapMuG werde von fast allen Befragten bestätigt. Daher empfehle der Bericht die Entfristung. Gleichzeitig werde eine Auswertung des Anwendungsbereichs auf sonstige zivilrechtliche Ansprüche vorgeschlagen.
Die Experten hingegen waren gespaltener Meinung; die meisten von Ihnen sahen jedoch Nachbesserungsbedarf beim Gesetzentwurf. Positiv äußerte sich Professor Dr. Volkert Vorwerk, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, zum Entwurf, den er als „relativ gelungen“ bezeichnete. Zu begrüßen sei „das Ziel des Gesetzgebers, am Musterverfahren festzuhalten.“
Die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Berlin, Dagmar Junck, analysierte das KapMuG aus dem Blickwinkel der richterlichen Praxis. Aus diesem sei „eine zuverlässige abschließende Bewertung derzeit noch nicht möglich“. Denn, argumentierte Junck, dafür bedürfe es des rechtskräftigen Abschlusses wenigstens einiger Musterverfahren. Deshalb erachte sie die weitere Befristung für „unverzichtbar“.
Der Rechtsanwalt Andreas W. Tilp aus dem württembergischen Kirchentellinsfurt betonte, dass das KapMuG keinesfalls nur für Kleinanleger gelten dürfe, sondern vor allem „auch für institutionelle Anleger“ gelten müsse. Sein Vorschlag ist allerdings, das KapMuG „auslaufen zu lassen“ und an seiner Stelle einen „effizienten Rechtsschutz im Bereich von Massenschäden bei Kapitalanlegern zu schaffen“.
Klaus Rotter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Grünwald, befand das KapMuG generell für „widersprüchlich“. Er forderte, dass der Bundesgerichtshof immer „als Kontrollinstanz“ zur Verfügung stehen müsse, da es „immer um das Vertrauen des gesamten Kapitalmarkts“ gehe.
„Der Gesetzgeber soll die Unternehmen unter die Lupe nehmen“ und dürfe „den Schutz durch Verjährung nicht gewähren“, forderte in diesem Zusammenhang Lars Labryga, Vertreter der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. aus Berlin. Dieser Meinung schloss sich auch Katja Fohrer, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, aus München an: „Man braucht das KapMUg für einen kollektiven Rechtsschutz“, sagte sie. Allerdings nur, fügte Fohrer hinzu, wenn es die Prozesse beschleunige. Zuvor hatte sie berichtet, dass sie seit 2006 einen Prozess mit großem Aufwand mit einem Anleger führe; 21 Zeugen seien insgesamt geladen gewesen, allerdings habe sich „der Aufwand aus Anlegersicht nicht gelohnt“.
Der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Wolf H. von Bernuth befand, das Ziel der Verfahrensbeschleunigung werde – insofern das Prozessgericht falsch entscheidet – „nur vordergründig erreicht“. Folglich müsse dann der Stritpunkt „wenig effizient in diverseren Einzelverfahren geklärt werden.“ Das koste Zeit, so von Bernuth weiter, und schließe das „Risiko uneinheitlicher Entscheidungen ein“.
„Ein verbessertes KapMuG ist besser als gar kein Rechtsschutz“, resümierte Professor Dr. Axel Halfmeier, LL.M., vom Institut für Wirtschaftsrecht der Leuphana Universität Lüneburg gegen Ende der Anhörung. Abschließend äußerte er sich noch zu der Befristung des KapMuG: „Es gibt Erfahrungen, die eine Entfristung begründen würden“, und bezog persönlich Stellung: „Ich selbst bin kein Freund von Befristungen“, sagte Halfmeister und fügte erläuternd hinzu, dass der Gesetzgeber ja auch zu einem späteren Zeitpunkt wenn nötig Verbesserungen an einem Gesetz vornehmen könnte.
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