Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Oktober 2012 > Banken sollen mehr Eigenkapital zur Krisenvorsorge vorhalten
Obwohl die entsprechende EU-Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und deren Beaufsichtigung sowie die EU-Verordnung über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute noch nicht in Kraft getreten sind, hat die Bundesregierung bereits einen Gesetzentwurf (17/10974) zu deren Umsetzung eingebracht. Der Gesetzentwurf steht an diesem Donnerstag auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages. Mit der Neuregelung wird auch ein Beschluss des G-20-Gipfels von 2009 umgesetzt, der gefordert hatte, die Widerstandskraft des Bankensektors gegenüber Schocks aus Stresssituationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft zu stärken. Der gesamte Prozess wird als „CRD IV“ bezeichnet. Angestrebt werden auch ein besseres Risikomanagement der Banken und mehr Transparenz durch erweiterte Offenlegungspflichten.
Zu den Eigenkapitalvorschriften heißt es, die Institute müssten künftig einen fixen Kapitalerhaltungspuffer aufbauen, der im Jahr 2016 mit 0,625 Prozent beginnt und im Jahr 2019 2,5 Prozent an zusätzlichem und ständig vorzuhaltendem hartem Kernkapital betragen soll. Daneben soll ein antizyklischer Kapitalpuffer gebildet werden, „der in Deutschland eine zeitlich befristete Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen im Umfang von bis zu 2,5 Prozent, unter bestimmten Voraussetzungen auch mehr, an zusätzlichem harten Kernkapital erfordert. Ein weiterer Kapitalpuffer zur Abwehr systemischer Risiken von bis zu drei Prozent oder mehr unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich festgelegt werden“, schreibt die Bundesregierung.
Weiter heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, bisher hätten Verstöße gegen bankenaufsichtsrechtliche Regelungen nur unzureichend mit finanziellen Sanktionen belegt werden können. Die neuen EU-Regelungen würden eine erhebliche Verschärfung vorsehen: „Dabei kann es neben den klassischen Instrumenten wie zum Beispiel Entzug der Zulassung, Unterlassungsanordnungen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern, künftig zu einer Abschöpfung der aus den Verstößen erzielten Gewinne und zur Verhängung von empfindlichen Verwaltungssanktionen kommen.“
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