Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Dezember 2012 > Linksfraktion will jedwede Beteiligung an Angriffskriegen unter Strafe stellen
Um sämtliche Formen der Beteiligung an Angriffskriegen unter Strafe zu stellen, müsse „die deutsche Strafgesetzgebung im Sinne von Artikel 26 des Grundgesetzes (GG) angepasst werden“. Das habe eine Entscheidung der Bundesanwaltschaft aus dem Jahr 2003 gezeigt, schreibt die Fraktion in der Vorlage. Damals seien „die Strafanzeigen gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen der vielfältigen deutschen Unterstützungsleistungen für den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der USA auf den Irak 2003“ mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich „nicht um im Sinne des Paragraphen 80 des Strafgesetzbuchs (StGB) erhebliche Beiträge gehandelt habe“.
In Artikel 26 Absatz 1 GG jedoch werde ein umfassender Friedensschutz als Verfassungsauftrag bestimmt. „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten“, würden als verfassungswidrig eingestuft, zitiert der Antrag die Gesetzespassage. Diese sei bewusst weit gefasst, „da sie aus den Erfahrungen zweier Weltkriege, die von Deutschland ausgingen, rührt, und das politische Bekenntnis ‚Von deutschem Boden darf nie wieder Krieg ausgehen‘ normiert“, schreibt die Fraktion zur Begründung.
Darüber hinaus sei der Begriff „Angriffskrieg“ bisher „weder in der Verfassungs- noch in der Strafrechtsnorm präzisiert“, heißt es in dem Antrag weiter. Deshalb fordert die Fraktion die Bundesregierung unter anderem dazu auf, die Definition nach der Resolution A/RES/3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen in die Strafrechtsnorm Paragraph 80 Strafgesetzbuch zu übernehmen. In der Resolution heißt es: „Aggression ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, wie in dieser Definition ausgeführt.“
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