Navigationspfad: Startseite > Der Bundestag > Weitere Gremien 17. WP (2009-2013) > Wahlausschuss > Aufgaben
Wahlausschuss wählt Richter des Bundesverfassungsgerichts © dpa
Die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Wahl der vom Bundestag zu wählenden Richter übernimmt der Wahlausschuss, der zu Beginn jeder Wahlperiode eingesetzt wird. Seine zwölf Mitglieder sind Abgeordnete der im Bundestag vertretenen Fraktionen und werden nach den Regeln der Verhältniswahl in den Wahlausschuss gewählt. Die CDU/CSU-Fraktion stellt in der aktuellen 17. Wahlperiode fünf Abgeordnete, die SPD-Fraktion drei, die FDP-Fraktion zwei, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen jeweils einen Abgeordneten.
Die Wahl der Verfassungsrichter des Ersten und des Zweiten Senats durch den Bundestag ist in § 6 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes geregelt. Scheidet einer der vom Bundestag berufenen Richter oder eine Richterin aus Altersgründen oder nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit aus, wählt der Wahlausschuss des Bundestages einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Das nach dem Lebensalter älteste Mitglied des Wahlausschusses lädt dazu zu einer Sitzung ein. Zum Richter ist gewählt, wer mindestens die Zweidrittelmehrheit des Wahlausschusses, also acht Stimmen, auf sich vereinigt. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlausschuss bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die Erörterungen hierzu im Wahlausschuss und über die Abstimmung verpflichtet.