Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 8. Ausschüsse
Stand: 31.3.2010
„Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen oder Anträgen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 60 Abs. 2 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. […]“
Das Kapitel „Öffentliche Anhörungen“ enthält: