Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > Textarchiv
Für den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) ist eine Kreditermächtigung vorgesehen. © dpa-Report
Der Zusammenbruch der amerikanischen Bank „Lehman Brothers“ 2008 gilt als der Beginn der Finanzkrise. Damit Insolvenzen mit möglicherwiese schwerwiegenden Folgen für die deutsche und die Weltwirtschaft vermieden werden können, sollen deutsche Finanzinstitute erneut Hilfen beim Staat beantragen können. Der Deutsche Bundestag wird sich am Donnerstag, 19. Januar 2012, ab etwa 14.35 Uhr 45 Minuten lang mit dem Thema beschäftigen.
Es sei eine grundlegende Aufgabe des Staates, das Vertrauen der Marktteilnehmer und Bürger in die Stabilität des Bank- und Finanzsystems zu bewahren und die Finanzmarktstabilität zu sichern, heißt es in einem von CDU/CSU und FDP vorgelegten Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts (17/8343), der an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden soll.
Das zweite Finanzmarktstabilisierungsgesetz sieht für die Gewährung von Maßnahmen für die Banken einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro vor. Außerdem ist eine Kreditermächtigung von 80 Milliarden Euro vorgesehen, davon zehn Milliarden mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Mit dem Gesetzentwurf können alle 2010 ausgelaufenen Instrumente des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) erneut vollständig genutzt werden.
In der Debatte dürfte es auch um die in der Öffentlichkeit diskutierten Auswirkungen auf die Schuldenbremse gehen, falls zur Stabilisierung der Finanzmärkte Kredite aufgenommen werden müssen. Sollte durch die Aufnahme von Krediten die zulässige Schuldenaufnahme nach der im Grundgesetz geregelten Schuldenbremse überschritten werden, heißt es dazu im Gesetzentwurf: „Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen.“
Ein entsprechender Tilgungsplan soll vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. „Dadurch wird sichergestellt, dass die Tilgung der zusätzlich aufgenommenen Kredite der nach der Schuldenregel relevanten strukturellen Nettokreditaufnahme zugerechnet wird“, wird in der Begründung erläutert. Die Tilgungsausgaben sollen daher im Bundeshaushalt und nicht im Fonds veranschlagt werden.
Im Unterschied zum ersten Stabilisierungsgesetz sollen die sogenannten Zweckgesellschaften („Bad Banks“) nicht nur strukturierte Wertpapiere, die ein zentrales Problem bei der Finanzkrise darstellten, aufnehmen, sondern auch Staatsanleihen. Im Gesetzentwurf wurde daher der Begriff „strukturierte Wertpapiere“ durch „Wertpapiere“ ersetzt.
„Damit soll auch ermöglicht werden, dass mögliche temporäre Übertreibungen bei der Bewertung von Anleihen von europäischen Staaten oder Unternehmen durch Übertragung solcher Wertpapiere auf Zweckgesellschaften … nicht zu einer Bestandsgefährdung von Instituten führen und dass das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Solvenz dieser Institute gefestigt wird“, schreiben die Fraktionen in der Begründung des Entwurfs.
Es sei besonders wichtig, einer möglichen Gefährdung des Finanzsystems präventiv beziehungsweise bereits bei latenter Gefahr begegnen zu können. Falls privatwirtschaftliche Lösungen zur Eigenkapitalstärkung von Instituten nicht möglich seien, sollten der Finanzaufsicht größere Handlungsmöglichkeiten gewährt werden, „um einer Systemgefährdung vorzubeugen“.
Bei einer besonderen Risikolage auf dem Finanzmarkt oder zur Abwehr drohender Gefahren für die Finanzmarkstabilität soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anordnen, dass ein Institut über eine höhere Eigenmittelausstattung verfügen muss. Außerdem wird die Beteiligung des Staates an Finanzinstituten und an Tochterunternehmen ermöglicht. (hle)