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Der Anfrage zufolge hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Urteil vom 17. September 2009 (C-242/0 – Sahin) entschieden, dass die niederländische Regelung über eine Gebühr von 169 Euro für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit dem Verschlechterungsverbot eines Beschlusses des Assoziationsrates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aus dem Jahr 1980 vereinbar ist. Die Regelung ”bedeute eine unzulässige Verschlechterung der Situation im Vergleich zu 1980, da seinerzeit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Gebühr zu entrichten war und für Unionsbürgerinnern und –bürger in den Niederlanden heute eine Verwaltungsgebühr von lediglich 30 Euro erhoben wird“.
Nach Auffassung der Bundesregierung folgt aus dem Beschluss des Assoziationsrates in der Auslegung durch den EuGH grundsätzlich kein Gebot, türkische Staatsangehörige, die sich auf diesen Beschluss berufen können, mit EU-Bürgern in Bezug auf die Gebührenhöhe gleich zu behandeln. Demgemäß habe der Gerichtshof in dem Urteil auch nicht festgelegt, dass vom Kläger des niederländischen Ausgangsverfahrens lediglich eine Gebühr in Höhe von 30 Euro hätte verlangt werden dürfen, argumentiert die Regierung in ihrer Antwort. Danach ist gleichwohl beabsichtigt, das Gefüge der Gebührenregelungen im Hinblick auf das EuGH-Urteil in der kommenden Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder zu erörtern.
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