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Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) würden bereits Vorgaben für eine spätere Gesetzgebung, die vom Finanzministerium geprüft werde, enthalten. Danach darf keine signifikante Abhängigkeit von einer variablen Vergütung bestehen. Die fixe und die variable Vergütung müssten darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis stehen. Garantierte Bonus-Zahlung sollen in der Regel unzulässig sein. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften müsse die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein.
Das BaFin-Rundschreiben sehe weiterhin vor, dass die variabale Vergütung nur verzögert ausgezahlt werden dürfe. Von der variablen Vergütung müssten mindestens 40 Prozent über einen angemessenen Zurückbehaltungszeitraum von drei Jahren gestreckt werden, schreibt die Regierung. Hingewiesen wird auch auf den G-20-Bschluss, wonach mindestens 50 Prozent der variablen Vergütung in Form von Aktien oder ähnlichen Instrumenten ausbezahlt werden sollen.
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