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Die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist dann zulässig, wenn schwere Straftaten – wie etwa Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit und der Landesverteidigung – zu befürchten sind. Die Beschränkungen des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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