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Der Einsatz von Zeitarbeit in Krankenhäusern verstoße nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, schreibt die Regierung. Die beteiligten Zeitarbeitsunternehmen verfügten über eine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und unterlägen insoweit der Kontrolle der Bundesagentur für Arbeit. Die von den Fragestellern genannten Unternehmen seien teilweise nach Hinweisen der Personal- beziehungsweise Betriebsräte von der Bundesagentur für Arbeit auf ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit geprüft worden, heißt es in der Antwort. Dies beinhalte unter anderem eine Kontrolle, ob diese Zeitarbeitsunternehmen ihre arbeitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllten.
Der Bundesregierung lägen weder Erkenntnisse über den Umfang des Einsatzes von Zeitarbeitskräften in Krankenhäusern, noch Erkenntnisse über deren Einsatz in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens vor, schreibt die Bundesregierung. Der Einsatz von Zeitarbeitskräften werde insbesondere im Rahmen der Krankenhausstatistik nicht gesondert erfasst. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) habe mitgeteilt, dass auch ihr keine belastbaren Daten über den Umfang der Nutzung von Zeitarbeit in Krankenhäusern vorlägen, heißt es weiter, sie schätze ihren Anteil jedoch als gering ein.
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