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Darin verweist die Regierung zugleich darauf, dass der Einsatz von ”Reizstoffsprühgeräten“ – umgangssprachlich als ”Pfefferspray“ bezeichnet – durch Polizeibeamte einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstelle, der ”verfassungsrechtlich gerechtfertigt“ sei. Die Voraussetzungen für den Einsatz von Pfefferspray orientierten sich an dem ”verfassungsrechtlichen Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs nach Artikel 20 des Grundgesetzes und dessen konkreter Ausprägung in Form des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“. Insbesondere im Hinblick auf den zulässigen Einsatz von Hieb- und Schusswaffen sei der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten ”eine oft ebenso geeignete, zugleich aber weniger eingriffsintensive Einwirkungsalternative“.
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