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Berlin: (hib/HLE/LEU) Durch verschärfte Eigenkapitalbestimmungen und Neuregelungen für die Verbriefung von Krediten sollen Schwachstellen in den Regeln zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten beseitigt werden. Diese Schwachstellen hätten dazu geführt, dass Risiken nicht richtig erkannt, gemessen und beurteilt worden seien, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bankrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (17/1720).
Nach dem Entwurf sollen die Großkreditvorschriften so geändert werden, dass die Zahlungsfähigkeit eines Instituts durch den Ausfall eines Kreditnehmers nicht mehr gefährdet wird. So sollen künftig alle Forderungen eines Instituts an andere Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute auf die Großkreditobergrenze von 25 Prozent des Eigenkapitals angerechnet werden. Zu Gunsten kleinerer Banken soll es einen Freibetrag in Höhe von 150 Millionen Euro geben. Ein entsprechender Kredit dürfe jedoch nicht das Eigenkapital der Bank überschreiten. Sehr kurzfristige Kredite wie die so genannten Übernachtkredite werden in die Berechnung der Auslastung der Kreditobergrenze nicht einbezogen. ”Hybridkapital“, das weder dem Eigen- noch dem Fremdkapital klar zugeordnet werden kann, darf in Zukunft maximal die Hälfte des Kernkapitals eines Unternehmens ausmachen. Bei bestimmten Formen des Hybridkapitals liegen die Grenzen sogar noch niedriger. Für bereits aufgenommene Eigenmittel soll es Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geben.
Durch Neuregelungen für das Verbriefungsgeschäft soll verhindert werden, dass aus Krediten mit zweitklassiger Qualität erstklassig bewertete Finanztitel geschaffen werden können. Vor allem in den USA hätten Banken Kredite an private Haushalte ohne ausreichende Bonitätsprüfung vergeben und diese Kredite mittels Verbriefungen an internationale Investoren veräußert. ”Der Umfang und die weltweite Verbreitung der Immobilien- und Finanzmarktkrise wären ohne diese Verbriefungen nicht möglich gewesen“, heißt es dazu in der Begründung des Gesetzentwurfs. Künftig darf ein Finanzinstitut nur dann in Verbriefungen investieren, wenn der Urheber der Verbriefung mindestens 5 Prozent selbst hält. Der Urheber einer Verbriefung muss auch alle relevanten Daten über den Inhalt mitteilen.
Auch das Pfandbriefgesetz soll geändert werden. Im Falle einer Insolvenz einer Pfandbriefbank soll der Sachwalter liquide Mittel zur Bedienung der ausstehenden Pfandbriefe beschaffen. Damit der Sachwalter auch mit der Deutschen Bundesbank Refinanzierungsgeschäfte abschließen kann, soll der Deckungsmasse des Pfandbriefs die Eigenschaft eines Kreditinstituts zugebilligt werden. Die Deckungsmasse werde damit Teilbank der insolventen Pfandbriefbank. Der Sachwalter könne dann gegenüber der Deutschen Bundesbank als Leiter eines Kreditinstituts auftreten.
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme als wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer strengeren Regulierung der Kreditinstitute als Folge der Finanzmarktkrise. Der Entwurf könne aber nur die erste Etappe auf dem Weg zu einer strengeren Regulierung der Banken sein.
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