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Berlin: (hib/ELA/MIK) Die Bundesregierung hat den ”Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (17/1940) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf ist wortgleich mit dem gleichnamigen Gesetzentwurf (17/1555), den die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP kürzlich eingebracht hatten.
Ziel der Initiativen ist es, dass die Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende weiterhin in den Jobcentern gebündelt aus einer Hand zur Verfügung gestellt werden können. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die derzeitige Form der Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit und der Kommunen in Arbeitsgemeinschaften, den sogenannten Argen, als mit dem Grundgesetz unvereinbar kritisiert und eine Neuregelung bis 31. Dezember diesen Jahres angemahnt hatte. Parallel zu den Gesetzentwürfen, die sich mit den organisatorischen Fragen im Detail befassen, streben die Regierung sowie die Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der SPD-Fraktion eine Grundgesetzänderung an.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs. Er kritisiert jedoch, dass ”über die verpflichtende Institutionalisierung verschiedener Aufgaben und Ziele“ den Trägern enge bürokratische Vorgaben gesteckt würden, ”die zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Trägern der Grundsicherungsstellen (Bund und Kommunen) führen. Die Länder bitten zu prüfen, ob die Ziele, die verfolgt werden, ”nicht durch weniger bürokratische Vorgaben erreicht werden können“. Zudem sieht der Bundesrat die Kostenschätzung im Gesetzentwurf skeptisch und befürchtet ”Mehrkosten“ durch bestimmte Maßnahmen.
In der Gegenäußerung der Bundesregierung schreibt diese, dass sie durch die Änderungsanträge des Bundesrates allerdings ”in einigen zentralen Punkten den Konsens gefährdet“ sieht, der dem Gesetzentwurf zugrunde liegt. Als Beispiele nennt die Regierung die Punkte ”Aufsichts- und Prüfkompetenzen des Bundes über die von ihm finanzierten Leistungen“ und ”die Verteilung der Verwaltungskosten zwischen Bund und kommunalen Trägern“.
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