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Berlin: (hib/STO/JOH) Eine Anwendung des Grundsatzes ”in dubio pro reo“ (”Im Zweifel für den Angeklagten“) im Asylverfahren ist laut Bundesregierung im Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht vorgesehen. Dies gelte auch für das deutsche Recht und die Genfer Flüchtlingskonvention, wie aus der Antwort der Bundesregierung (17/2085) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/1852) zur Neufassung der EU-Asylverfahrensrichtlinie hervorgeht.
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