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Berlin: (hib/BOB/MIK) Aufgrund der in den letzten Jahren ”dramatisch“ gestiegenen Kosten für die Beratungshilfe hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf (17/2164) vorgelegt, mit dem er Änderungen beim Beratungshilfegesetz verlangt. In der Initiative erläutert die Länderkammer, die Justizhaushalte der Bundesländer könnten die Aufwendungen nicht mehr tragen. Eine grundlegende Änderung des anwaltlichen Gebührenrechts schließt die Länderkammer jedoch aus. Stattdessen will sie die Voraussetzungen der Beratungshilfe gesetzlich präzisieren.
Dem Rechtspfleger würde unter anderem eine genauere Prüfung der Voraussetzungen, überhaupt Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, an die Hand gegeben. Ferner sei eine ”angemessene Erhöhung“ der Eigenbeteiligung des Rechtssuchenden geplant. Im dem Gesetzentwurf ist von 20 Euro bei anwaltlicher Vertretung die Rede. Hinzu kämen 10 Euro für die Erstberatung. Gleichzeitig solle die Gebühr für den Anwalt von 70 auf 60 Euro abgesenkt werden. Der Bundesrat hatte das gleiche Anliegen schon einmal in November 2008 auf den Weg gebracht (16/10997).
Die Bundesregierung hält die vorgeschlagenen Änderungen für ”sachgerecht“, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe klarer gefasst werden sollen und damit sowohl für die Rechtsuchenden als auch für die Amtsgerichte, die über Anträge auf Beraterhilfe entschieden, besser handhabbar seien. Die vorgeschlagenen Änderungen beim anwaltlichen Vergütungsrecht stießen aber auf Bedenken. Die Beratungshilfe sichere bedürftigen Bürgern den Zugang zum Recht. Die ohnehin geringe staatliche Beratungshilfevergütung, die der Anwaltschaft aus sozialpolitische Gründen im öffentlichen Interesse zugemutet werde, sollte daher nicht absenkt werden.
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