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Berlin: (hib/BOB/MIK) Zeugen sollen nach Auffassung des Bundesrates verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ferner soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch das Revisionsgericht das Verfahren gegen Auflagen einstellen kann. Die Strafprozessordnung sei entsprechend zu ändern, verlangt die Länderkammer in einem Gesetzentwurf (17/2166).
Ferner komme es nach der derzeitigen Rechtslage in den Fällen, in denen von der Strafvollstreckungskammer zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringungen im einem psychiatrischen Krankenhaus beziehungsweise in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat, zu einer parallelen Befassung der mit drei Berufsrichtern besetzen großen Strafvollstreckungskammer und der mit einen Einzelrichter besetzten kleinen Strafvollstreckungskammer. Diese ”unökonomische Aufspaltung der Entscheidungskompetenzen“ müsse beseitigt werden, um der Gefahr unterschiedlicher Prognoseentscheidungen von Strafvollstreckungskammern entgegenzuwirken. Aus Sicht des Bundesrat dienen alle Maßnahmen dazu, dass das Strafverfahren effektiver wird.
Die Bundesregierung weist zur Erscheinungspflicht von Zeugen vor der Polizei auf einige Bedenken hin. So sei zweifelhaft, ob die vom Bundesrat vorgesehene Voraussetzung für ein Erscheinen und Aussagepflicht eines Zeugen auslösende Ladung die “Sachleitungsbefugnis und -pflicht“ der Staatsanwaltschaft hinreichend wahrt. Ansonsten stimmt die Regierung zu.
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