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Berlin: (hib/BOB/HLE) Das Recht des Sach- und Forderungspfändungsschutzes in der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung soll modernisiert und vereinfacht werden. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck einen Gesetzentwurf (17/2167) vorgelegt. So würden die Grundfreibeträge nach der Zivilprozessordnung dem Sozial- und Wohngeldrecht angepasst. Hierdurch würde der Schutz des Existenzminimums im Zwangsvollstreckungs- und Sozialrecht harmonisiert. Die in den Freibeträgen enthaltenen Wohnkosten würden durch die Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften und Tabellen des Wohngeldrecht regionalisiert und damit materiell gerechter ausgestaltet. Auf diese Weise würde auch bei den Schuldnern, die in Ballungsgebieten mit hohen Mieten wohnten, in Bezug auf die Wohnkosten das Existenzminimum gewährleistet, schreibt die Länderkammer. Andererseits werde in Gebieten mit niedrigem Mieten der Erfolg der Zwangsvollstreckung nicht mehr durch einen zu hohen Wohnkostenanteil in den Pfändungsfreibeträgen unangemessen beschränkt.
Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das Grundanliegen, das Pfändungsschutzsystem der Zivilprozessordnung moderner, transparenter und effektiver zu gestalten. Die Abkehr von einer einheitlichen Lohnpfändungstabelle hin zu einer Regionalisierung mit unterschiedlichen Wohngeldstufen führe je nach Wohnort des Schuldners bzw. seiner Unterhaltsberechtigten zu einer Verkomplizierung und zur Missbrauchsanfälligkeit. Gläubiger hätten keine verlässliche Kalkulationsgrundlage, und Schuldnern würde die Möglichkeit eröffnet, die Höhe der ihnen zu belassenden pfandfreien Einkünfte durch Wohnsitzänderung zu beeinflussen, schreibt die Bundesregierung.
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