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Berlin: (hib/DIX/MIK) Durch eine Verordnung (17/2821) werden die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie – auf dem Gebiet des Umweltrechts in nationales Recht umgesetzt. Nach der europäischen Vorgabe müssen die freie Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistungserbringern grundsätzlich gewährleistet werden.
Laut Bundesregierung waren für das Umweltrecht Änderungen insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Bekanntgabe von Sachverständigen und der Anerkennung ausländischer Zulassungen und Nachweise notwendig. Eine einheitliche Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in umweltrechtlichen Regelungen sei damit erreicht. Für den Bund seien keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Für die Länder könnten sich finanzielle Auswirkungen daraus ergeben, dass die Möglichkeit geschaffen werde, Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln.
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