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Berlin: (hib/DIX) Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung haben sich die Befürchtungen, wonach das Gewebegesetz negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewebezubereitungen haben könnte, nicht bestätigt. Dies geht aus ihrer Unterrichtung (17/2751) hervor. Die Bundesregierung kommt damit ihrem Auftrag nach, Bundestag und Bundesrat alle vier Jahre über die Situation der medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewebezubereitungen, zu unterrichten. Zu den Präparaten gehören unter anderem Hornhaut, Hautgewebe, Herzklappen, Gefäße, Knorpel und Knochen.
Der Bericht beschränkt sich im Wesentlichen auf den Bedarf und die Verfügbarkeit allogener Gewebe. Allogene Gewebe sind solche, die von einem Dritten als Spender stammen. Grundlage hierfür seien die Berichte der Gewebeeinrichtungen über ihre Tätigkeit an das Paul-Ehrlich-Institut und die Ergebnisse der Befragung von Ländern, Verbänden und Fachgesellschaften. Nach Angabe der Bundesregierung sind die bisher erhobenen Daten jedoch noch nicht geeignet, zuverlässige Aussagen über die Verfügbarkeit von Gewebe und Gewebezubereitungen zu treffen. Vielmehr könnten sie allenfalls Anhaltspunkte für die Beurteilung der Versorgungssituation liefern. Dies läge unter anderem an der geringen Resonanz der bei den Ländern, Verbänden und Fachgesellschaften durchgeführten Befragung. Ein repräsentatives Bild ergäbe sich daher insoweit nicht.
Auffällig sei vor allem die häufige Diskrepanz zwischen entnommenen und transplantierten oder verworfenen Geweben und Gewebezubereitungen. So wurden im Jahr 2008 rund 29.000 Gewebe entnommen, dagegen aber 152.000 transplantiert und weitere 12.700 verworfen. Der Bundesregierung zufolge ist dies unter anderem darauf zurückzuführen, dass einige Gewebeeinrichtungen ihrer Meldepflicht bislang nicht nachkamen. Zudem wird darauf verwiesen, dass Gewebeeinrichtungen aus EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten nur insoweit meldepflichtig sind, als meldepflichtige Tätigkeiten in Deutschland erfolgen. So könnte beispielsweise die Gewebeentnahme in Deutschland erfolgen, deren Verarbeitung zu einem Gewebepräparat dann außerhalb Deutschlands, und anschließend könnte die Gewebezubereitung wieder für einen Patienten nach Deutschland verbracht werden. In diesem Fall sind nur die Entnahme und Ausfuhr sowie die Einfuhr und Transplantation in Deutschland meldepflichtig.
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