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Berlin: (hib/HLE/AW) Banken, die in eine Schieflage geraten sind, sollen entweder saniert oder abgewickelt werden. Außerdem soll der Finanzsektor durch eine Bankenabgabe die Kosten für die Abwicklung einer systemrelevanten Bank selbst aufbringen, heißt es in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (17/3024).
Wenn ein systemrelevantes Kreditinstitut in eine Schieflage gerate, müsse verhindert werden, ”dass die Schwierigkeiten dieses einen Kreditinstituts sich zu einer nationalen oder gar globalen Krise ausweiten“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Werde ein solches Kreditinstitut ”ungesteuert und ohne Begleitung durch die öffentliche Hand“ in eine insolvenzbedingte Liquidation entlassen, könne dies zu schwerwiegenden Störungen im Finanzsystem und zu Einschränkungen in der Kreditversorgung führen.
Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Maßnahmen sehen ein zweistufiges Verfahren vor. Sobald ein Kreditinstitut sich in einer Schieflage befindet, kann es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht seine Sanierungsbedürftigkeit anzeigen und einen Sanierungsplan vorlegen. Das zuständige Oberlandesgericht hat danach über das Sanierungsverfahren zu entscheiden und einen Sanierungsberater zu bestellen. Der Sanierungsberater, dessen Rechte bis zur Mitwirkung in der Geschäftsleitung reichen können, hat dem Gericht und der Bundesanstalt über die Sanierungsfortschritte zu berichten.
Wenn eine Sanierung auf der ersten Stufe nicht möglich ist, kann das ”Reorganisationsverfahren“ als zweite Stufe eingeleitet werden. Auf dieser Stufe sind Eingriffe in die Rechte der Gläubiger und der Anteilseigner möglich. Der Reorganisationsplan kann Kapitalmaßnahmen wie die Umwandlung von Forderungen in Geschäftsanteile oder eine Umwandlung oder Ausgliederung von Unternehmensanteilen vorsehen. Wenn eine Sanierung auf der ersten Stufe aussichtlos erscheint, kann auch sofort ein Reorganisationsverfahren eingeleitet werden. ”Voraussetzung für die Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist immer, dass die erforderliche Gefahrenschwelle (Bestandsgefährdung, Systemgefährdung) erreicht ist“, heißt es in der Begründung.
Der Bankenaufsicht wird außerdem das Recht eingeräumt, jederzeit einzugreifen, wenn eine Bank in Schwierigkeiten gerät. Sie kann zur Abwehr einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität auch ohne Zustimmung der Betroffenen Maßnahmen ergreifen. ”Der vorliegende Entwurf sieht daher vor, dass das Vermögen oder Teile des Vermögens einer systemrelevanten Bank auf eine private Bank oder vorübergehend auf eine staatliche ‚Brückenbank‘ übertragen werden können“, heißt es in der Begründung. Dann könnten sich die Stabilisierungsbemühungen auf die neue Bank konzentrieren, ”während die beim Alt-Institut verbleibenden nicht systemrelevanten Teile im Rahmen eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens abgewickelt werden können“.
”Es kann den öffentlichen Haushalten nicht zugemutet werden, für die Bewältigung von Bankschieflagen wie in der Vergangenheit einzutreten“, heißt es zur Errichtung des Restrukturierungsfonds. In den Fonds sollen alle deutschen Kreditinstitute einzahlen. Die Beitragshöhe soll am ”systemischen Risiko“ ausgerichtet werden
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