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Berlin: (hib/HLE/AW) Die Aufsicht über E-Geld-Institute soll neu geregelt und damit eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt werden. In einem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten E-Geld-Richtlinie (17/3023) heißt es, die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollten in das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aufgenommen werden. Im Gegenzug würden die E-Geld-Institute aus dem Kreditwesengesetz herausgenommen, weil die Kreditinstitutseigenschaft nicht mehr zwingende Voraussetzung für das Betreiben von E-Geld-Geschäft sei.
Der Begriff E-Geld (für elektronisches Geld) soll ”alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdiensteanbieter geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung anbietet, die für Zahlungen verwendet werden können, da sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden“, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Elektronisches Geld werde nur im Austausch gegen gesetzliche Zahlungsmittel geschaffen und könne sich zum Beispiel auf einem Datenträger oder Server befinden. Als Zahlungsmittel bestimmte Werteinheiten, die in privaten Tauschringen oder anderen Zahlungssystemen gegen realwirtschaftliche Leistungen, Warenlieferungen oder Dienstleistungen geschöpft werde, bleiben dagegen unberücksichtigt, auch wenn sie die gleiche Funktion wie E-Geld haben.
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