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Berlin: (hib/HLE) Auch wenn das Bundesverfassungsgericht eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen beim Erbschaftsteuerrecht verlangt hat, lässt sich dieses Urteil nach Ansicht der Bundesregierung nicht auf das Einkommensteuerrecht anwenden. Aus dem Beschluss des Gerichts gehe hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnerschaften und Ehen auch im Steuerrecht unter Berufung auf den besonderen grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie bei Vorliegen ”hinreichend gewichtiger Differenzierungsgründe“ auch weiterhin verfassungsrechtlich zulässig sei, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (17/3009) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/2856). ”Ein solcher Differenzierungsgrund könnte beim Ehegattensplitting die Förderung der Ehe insbesondere im Hinblick auf ihre bleibende Bedeutung als typische Grundlage der Familie mit Kindern sein“, schreibt die Regierung. Sie verweist außerdem auf eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, nach der 90 Prozent des Splittingvolumens auf Ehepaare entfalle, die Kinder haben. Kinderlose Ehepartner seien hingegen zumeist beide berufstätig, so dass deren Splittingvorteil in der Regel nicht sehr hoch sei, zitiert die Regierung aus der Studie.
Nach den Ergebnissen des Mikrozensus gibt es in Deutschland 18,312 Millionen Ehepaare. Die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften beträgt 19.000.
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