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Berlin: (hib/CPW/JOH) Dem Rat des Anpassungsfonds unter dem Kyoto-Protokoll soll der zu seiner Funktionserfüllung notwendige Rechtsstatus und die entsprechende Rechtsfähigkeit im deutschen Recht einräumt werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf (17/3027) der Bundesregierung hervor. Die 4. Vertragsstaatenkonferenz des Kyoto-Protokolls habe die Rechtsfähigkeit des Rats des Anpassungsfonds 2008 in Posen beschlossen, heißt es darin. Mindestens eine nationale Rechtsordnung einer Vertragspartei des Kyoto-Protokolls müsste dem Rat des Anpassungsfonds die erforderliche, funktional beschränkte Rechtsfähigkeit gewähren, damit dieser rechtliche Vereinbarungen mit Mittelempfängern eingehen und die Einhaltung der Projektkriterien und Treuhandstandards sicherstellen und durchsetzen könne und außerdem Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen könne.
In der Begründung heißt es, die Bundesregierung wolle mit der Einräumung der Rechtsfähigkeit des Rates des Anpassungsfonds in Deutschland den Standort der Vereinten Nationen in Bonn stärken. Weiter betone die Rechtsfähigkeit das Thema Anpassung an den Klimawandel für Deutschland und ermögliche auch eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Rat des Anpassungsfonds und den bereits in Bonn angesiedelten Sekretariaten des Klimarahmenübereinkommens und des Kyoto-Protokolls.
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