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Berlin: (hib/DIX/MPI) Der Bundesregierung zufolge ist der Arbeitgeber nach der Rechtsordnung frei in seiner Entscheidung, ob er bei einem Streik den Betrieb möglichst uneingeschränkt aufrecht erhalten will oder nicht. Dazu könne er entweder selbst auf Ersatzarbeitskräfte zurückgreifen oder aber auch Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter einsetzen, wie aus einer Antwort der Regierung (17/3091) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/2937) hervorgeht. Laut Fragesteller beklagen Gewerkschaften seit einigen Jahren den strategischen Einsatz von Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern mit dem Ziel des Streikbruchs. Mehrere Fälle seien in der Presse bekannt geworden.
Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter seien nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Dies sei gesetzlich geregelt und solle verhindern, dass Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter gegen ihren Willen im Entleihbetrieb als Streikbrecher eingesetzt werden. Auf dieses Verweigerungsrecht habe der Verleiher im Falle eines Arbeitskampfes hinzuweisen. Dazu sei dem Zeitarbeitnehmer ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszuhändigen. Die Zuverlässigkeit des Verleihunternehmens könne in Frage stehen, wenn der Verleiher dieser Hinweispflicht nicht nachkommt, heißt es in der Antwort weiter.
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