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Berlin: (hib/STO/ELA) Anbieter sozialer Netzwerke im Internet mit Sitz in den USA müssen nach Angaben der Bundesregierung die Vorgaben beachten, die sich aus dem Recht der Vereinigten Staaten ergeben. Darüber hinaus müssen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes etwa zur Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung, zu den Rechten des Betroffenen, zur Datensicherheit oder zur Aufsicht beachtet werden, wenn ”personenbezogene Daten in Deutschland erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und sofern Datenträger nicht nur zum Zweck des Transits durch Deutschland eingesetzt werden“, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/3375) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/3250) erläutert.
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