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Berlin: (hib/BOB/STO) Die Bundesregierung will die Notwendigkeit eines ausreichenden persönlichen Kontakts eines Vormunds zu seinem Mündel (minderjährige Person, die unter Vormundschaft steht) ausdrücklich gesetzlich verankern, um so dessen Pflege und Erziehung wirksamer gewährleisten zu können. Diesem Ziel diene auch die ausdrückliche Klarstellung, dass die Aufsichtspflicht des Familiengerichts über die Tätigkeit des Vormunds dessen persönlichen Kontakt zu dem Mündel umfasst, schreibt die Bundesregierung in einem entsprechenden Gesetzentwurf (17/3617). Im Regelfall sei dieser einmal monatlich erforderlich. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls könnten jedoch auch kürzere oder längere Besuchsabstände erforderlich sein. Mangelnder persönlicher Kontakt soll der Vorlage zufolge ausdrücklich als Grund für die Entlassung eines Betreuers benannt werden. Der Entwurf sieht zudem vor, die Fallzahlen auf 50 Vormundschaften je Mitarbeiter zu begrenzen.
Die Regierung führt zur Begründung an, in der Vergangenheit hätten Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen mit Todesfolge gezeigt, dass auch der bestellte Vormund die betroffenen Kinder nicht vor den aus ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen herrührenden Gefährdungen geschützt habe. Aufschlussreich seien hierzu insbesondere die umfangreichende Untersuchungen der Begleitumstände im Fall des 2006 zu Tode gekommenen Kleinkindes Kevin in Bremen gewesen.
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