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Berlin: (hib/AH/STO) Die Errichtungsphase für ein Atomendlager kann nach Aussage der Bundesregierung nicht klar von der Betriebsphase eines solchen Lagers getrennt werden. Während des Betriebes würden relevante geotechnische Barrieren für den Langzeitsicherheitsnachweis errichtet, deshalb sei in der Definition ”Phasen der geologischen Endlagerung“ die Errichtungsphase nicht als eigenständige Phase aufgeführt, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/3627) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/3347). Die Sicherheitsanforderungen gelten danach für die Planung, weitere Erkundung, Errichtung, den Einlagerungsbetrieb sowie die Stilllegung eines Endlagers.
Die Endlager-Sicherheitsanforderungen vom Juli 2009 seien vom früheren Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ohne Beteiligung der Länder veröffentlicht worden, heißt es in der Antwort weiter. Die Beteiligung sei nunmehr nachgeholt und alle von den Ländern in einer Sitzung vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt worden.
Nach Auskunft der Bundesregierung definieren die Sicherheitsanforderungen den Stand von Wissenschaft und Technik für die Endlagerung. Dieser sei gemäß Atomgesetz zur Vorsorge gegen Schäden durch ionisierende Strahlung einzuhalten.
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