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Berlin: (hib/EIS/AW) Im Frühjahr 2010 war mit gentechnisch veränderten Organismen verunreinigtes Maissaatgut auf 2.000 Hektar Acker in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz ausgebracht worden. 228 Landwirte mussten ihre Felder umpflügen und waren von Ernteausfall betroffen. Nach einer Antwort (17/3722) der Regierung handelt es sich in diesen Fällen nicht um eine Frage des Schadenersatzes der Landwirte nach dem Gentechnikhaftungsrecht, denn es wurde gentechnisch verändertes Saatgut in Umlauf gebracht, dass nicht zugelassen war. In diesem Fall würden die Bestimmungen des zivilrechtlichen Schadenersatzes greifen. Das Gentechnikhaftungsrecht regele nur den Umgang mit zugelassenen gentechnisch veränderten Sorten.
Die SPD-Fraktion hatte in einer Anfrage (17/3558) darüber Auskunft verlangt, ob die Regierung mit der Haftungsregelung im Gentechnikgesetz für einen schnellen und unbürokratischen Schadensausgleich zwischen Verursacher und Geschädigten sorgen wolle. Den geschädigten Landwirten sollten langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart werden. Die Bundesregierung beurteilt jedoch die bestehenden zivilrechtlichen Vorschriften für ausreichend. Außerdem würden keine verlässlichen Informationen über mögliche Existenzbedrohung für einzelne Landwirte vorliegen.
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