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Berlin: (hib/JOH/KT) Das Auswärtige Amt bemüht sich durch Kontakte mit den zuständigen syrischen Stellen mit Nachdruck um die konsularische Betreuung des deutsche Staatsbürgers und Menschenrechtsaktivisten Ismail Abdi, der seit dem 23. August 2010 in Syrien inhaftiert ist. Die Bundesregierung stehe zudem in Kontakt mit Abdis Familie und sondiere weitere Möglichkeiten der Unterstützung, schreibt sie in ihrer Antwort (17/3811) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/3591). Darüber hinaus könne sie jedoch nicht alle verfügbaren Informationen zu diesem Fall veröffentlichen, teilt sie den Fragestellern mit. Sie habe aber einen ergänzenden, als ”Verschlusssache-Vertraulich“ eingestuften Sachstand gesondert an die Geheimschutzstelle des Bundestages gesandt.
Die Grünen-Fraktion hatte in ihrer Anfrage nach dem Verbleib Abdis und der konsularischen Hilfe durch die deutsche Botschaft gefragt und darauf hingewiesen, dass die syrische Regierung Misshandlung und Folter gegenüber politischen Gefangenen nicht scheue. Zudem hatte sie betont, dass der gesundheitliche Zustand Abdis nicht stabil sei. Er leide unter starkem Asthma, Migräne und Magenproblemen und führe die entsprechenden Medikamente nicht mit sich. Darüber hinaus hatte die Fraktion das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen kritisiert, da Syrien wichtige Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert habe beziehungsweise in der Praxis nicht einhalte.
Die Bundesregierung schreibt, Abdi erhalte die nötigen Medikamente. Sie weist aber auch darauf hin, dass Abdi auch über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Daher würden ihn die Behörden als eigenen Staatsangehörigen betrachten. Eine völkerrechtliche Verpflichtung Syriens, konsularische Hilfe und Betreuung durch die deutsche Botschaft zuzulassen, bestehe damit nicht. Das Auswärtige Amt habe aber mehrfach und hochrangig um eine offizielle Information über die Gründe der Inhaftierung gebeten.
Zum Rückübernahmeabkommen schreibt die Regierung, die Gesamtumstände im Fall Ismail Abdi seien nicht vergleichbar mit denen der Personen, die auf Grundlage des Abkommens nach Syrien rückgeführt würden. So würde vor einer Rückführung im Rahmen des Ausländer- beziehungsweise Asylrechts geprüft, ob dem Betroffenen im Falle einer Abschiebung Menschenrechtsverletzungen drohen. Ausländern, die im Herkunftsland politische Verfolgung, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder Folter fürchten müssen, erhielten in Deutschland Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz.
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