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Berlin: (hib/STO/) Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Assoziierungsabkommen der EU mit der Türkei auf das Aufenthaltsrecht thematisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (17/4317). Darin erläutert die Fraktion, dass der ”Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation“ ein sogenannten Verschlechterungsverbot vorsehe. Das heiße, dass die EU-Staaten ”keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ gegenüber türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen einführen dürfen. Der EuGH habe nunmehr mit Urteil vom 9. Dezember 2010 (C-300/09 und C-301/09) klargestellt, dass das Verschlechterungsverbot ”dynamisch auszulegen“ sei. Es gelte ”mithin nicht nur bezogen auf den 1. Dezember 1980, dem Datum des Inkrafttreten des Beschlusses, sondern auch in Bezug auf seitdem erfolgte Begünstigungen“.
Im Hinblick auf das Ziel der schrittweisen Verwirklichung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer dürften laut EuGH einmal gewährte arbeits- oder aufenthaltsrechtliche Erleichterungen nicht mehr zurückgenommen werden, heißt es in der Vorlage weiter. Dabei erweise sich ”die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Mindestehebestandszeit zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts von zwei auf drei Jahre als eindeutig europarechtswidrig“. Wissen will die Fraktion unter anderem, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2010 auf die Regierungspläne zur Verlängerung der Mindestehebestandszeit hat.
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