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Die Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz war eingeführt worden, um einen Beitrag zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zu leisten. 20 Prozent der Kosten für Handwerkerleistungen können bis zu einer Höhe von 1.200 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesrechnungshof stellt dazu fest, im Vergleich zu illegalen Leistungen müssten auf Handwerkerrechnungen 19 Prozent Umsatzsteuer sowie die in die Preise eingeflossenen Sozialabgaben und Ertragsteuern bezahlt werden. Der Bundesrechnungshof kommt daher zu dem Schluss: ”Illegale Leistungen sind damit weiterhin deutlich günstiger.“ Für diejenigen, die früher Dienst- oder Handwerkerleistungen illegal einkauft hätten, weil sie billiger gewesen seien oder sie sich den legalen Einkauf finanziell nicht hätten leisten können, ”besteht daher nach wie vor ein Grund, dies auch weiterhin zu tun“.
Bei seinen Untersuchungen stellte der Bundesrechnungshof fest, dass 70 Prozent der geprüften Fälle von Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen für Leistungen von Schornsteinfegern betrafen, ”die der Steuerpflichtige nicht vermeiden kann, oder Arbeiten, die aus Gründen der Betriebssicherheit notwendig sind, wie das Warten von Heizungen und Aufzügen“. Fast 30 Prozent der geprüften Fälle von haushaltsnahen Dienstleistungen hätten Steuermäßigungen für Hausmeister- und Reinigungsdienste betroffen. Dazu stellt der Rechnungshof fest: ”Diese Leistungen werden ohnehin legal vergeben, weil die Kosten den Mietern und Miteigentümern nachzuweisen sind.“
Die Finanzämter hätten in 80 bis 90 Prozent der Fälle die Steuerermäßigung ohne jegliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt, stellt der Bundesrechnungshof weiter fest. Außerdem seien die Steuerfestsetzungen in zahlreichen Fällen fehlerhaft gewesen. Die Finanzämter hätten Steuerermäßigungen für Materialkosten, Skontoabzüge oder für Neubaumaßnahmen gewährt, obwohl die gesetzliche Regelung dies nicht vorsehe.
Da es keine Ansatzpunkte gebe, die aufgedeckten Probleme ”wirkungsvoll und mit vertretbarem Aufwand zu vermeiden“, empfiehlt der Bundesrechnungshof, die Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen abzuschaffen. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen war nicht Gegenstand des Rechnungshofberichts.
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