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Durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung, der so genannten Drehtürklausel, soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer entlassen oder nicht weiter beschäftigt werden und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Leiharbeiter zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Arbeitnehmer des Entleihers wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen des selben Konzerns eingesetzt werden. Die Möglichkeit, diese Personen als Leiharbeiter in ihren ehemaligen Unternehmen einzusetzen, bestehe auch künftig, heißt es in der Vorlage. Allerdings solle die Schlechterstellung dieser Personen und damit der missbräuchliche Einsatz der Arbeitnehmerüberlassung künftig dadurch verhindert werden, dass vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende Regelungen in Tarifverträgen für sie keine Anwendung finden können.
Die Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie erfordere Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, heißt es weiter. Die Richtlinie begrenze den Anwendungsbereich nicht wie im geltenden Recht auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern gelte für wirtschaftlich tätige Unternehmen unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Zudem definiere die Richtlinie Arbeitnehmerüberlassung als vorübergehend. Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Möglichkeit, zuvor arbeitslose Leiharbeiter für längstens sechs Wochen abweichend vom Grundsatz der Gleichstellung mit den vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb des Entleihers zu einem Nettoarbeitsentgelt zu beschäftigen, das dem zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes entspricht, werde gestrichen, schreibt die Bundesregierung. Zudem würden die Entleiher künftig verpflichtet, den in ihrem Betrieb tätigen Leiharbeitern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten im Unternehmen zu gewähren und sie über Arbeitsplätze im Einsatzunternehmen zu unterrichten, die besetzt werden sollen. Es soll klargestellt werden, so heißt es weiter, dass die Vereinbarung einer von den Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlende Vermittlungsprovision für den Fall unwirksam sei, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingehen.
In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf fordert der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im vorliegenenden Entwurf Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung ausreichend Berücksichtigung finden. Dabei geht es insbesondere um Auswirkungen auf gemeinnützige Werkstätten für behinderte Menschen und gemeinnützige Integrationsprojekte. Weiterhin fordert der Bundesrat die Einführung einer zusätzlichen Anzeigepflicht für Unternehmen, die nur gelegentlich Arbeitnehmer überlassen, welche nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung die zusätzliche Anzeigenpflicht ab. Sie teile auch nicht die Einschätzung, dass der Regierungsentwurf in bestehende Strukturen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung eingreifen würde.
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