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Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Daten über sich in der Bundesrepublik aufhaltende Ausländer im Ausländerzentralregister erfasst sowie vom Statistischen Bundesamt unter anderem im Rahmen des Mikrozensus erhoben werden. Als Erhebungsmerkmal werde in den gesetzlichen Grundlagen ausschließlich die Staatsangehörigkeit benannt. Eine Erfassung von Volkszugehörigkeiten beziehungsweise ethnischen Gruppen sei dagegen nicht vorgesehen.
Wie die Regierung weiter erläutert, unterscheidet sie in ihrer Integrationspolitik für Zuwanderer nicht nach Volks- oder Religionszugehörigkeit. In die vom Bund geförderten Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Zuwanderern würden die ”in Deutschland lebenden Migranten kurdischer Abstammung – je nach ihrem individuellen Aufenthaltsstatus – von einbezogen“.
Unterricht in kurdischer Sprache wird nach Mitteilung des Sekretariates der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder gegenwärtig in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erteilt, wie es in der Antwort weiter heißt. Danach besuchen in Bremen 148 Schüler das muttersprachliche Unterrichtsangebot und in Hamburg 97 Schüler. In Niedersachsen sind es den Angaben zufolge 546 Schüler und in Nordrhein-Westfalen 122.
Bei der Eintragung von Namen für Kinder mit türkischer Staatsangehörigkeit sind die deutschen Standesbeamten laut Antwort an das Heimatrecht der Antragsteller gebunden und können alle Namen eintragen, die nach diesem Recht zulässig sind. ”Die Namensgebung darf allerdings nicht ausnahmsweise mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein“, schreibt die Bundesregierung weiter. Sie verweist zugleich auf eine Feststellung des Innenausschusses des Bundestages aus dem Jahr 2001, wonach ”kein (rechtliches) Hindernis für die Eintragung kurdischer Vornamen in deutsche Personenstandsregister besteht“. Einer Bitte der damaligen Ausschussvorsitzenden, ”den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder diesen Standpunkt zur Kenntnis zu geben und diese zu bitten, die Standesämter in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten“, sei mit Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 15. August 2001 an die Länder entsprochen worden. Seitdem seien ”keine Fälle bekannt geworden, in denen die Eintragung kurdischer Vornamen in deutsche Personenstandsregister zu Schwierigkeiten geführt hätte“.
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