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Der Petent hatte die Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht mit gesundheitlichen Risiken begründet, die Folge des Einsatzes von Nanopartikeln seien. Unter dem Begriff Nanopartikel ist im Allgemeinen ein Verbund von wenigen bis einigen tausend Atomen und Molekülen zu verstehen, dessen Größe typischerweise unter 100 Nanometern liegt. Aufgrund dieser kleinen Größe, so schreibt der Petent, könnten die Nanopartikel über die Haut, die Atemwege und über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden und sich im gesamten Organismus verteilen. Hierdurch könne es möglicherweise zu Zell- und Organschädigungen kommen. Derzeit, so heißt es in der Petition weiter, würden auf Nanoteilchengröße geschrumpfte Titandioxidpartikel Verwendung in Sonnencremes finden, obwohl es noch keine Forschungsergebnisse hinsichtlich möglicher Gefährdungen gebe. Siliziumdioxid wiederum werde im Lebensmittelbereich verwendet, unter anderem um Ketchup dickflüssiger zu machen, schreibt der Petent.
Wie aus der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, ist die Bundesregierung bereits seit mehreren Jahren intensiv mit dem Thema Nanotechnologie beschäftigt. Nach Aussage des zuständigen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz werde dabei ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit gerichtet. Mit den bestehenden rechtlichen Regelungen, so das Ministerium, werde ein umfassender Schutz des Verbrauchers gewährleistet. Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten, welche unter dem Einsatz von Nanotechnologie hergestellt werden, seien im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Nach Mitteilung des Ministeriums ist der Einsatz von unlöslichen und schwer löslichen Nanopartikeln in Lebensmitteln ”momentan nicht relevant“. Bislang sei dazu auch noch kein Zulassungsantrag gestellt worden.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist jedoch damit zu rechnen, dass die Nanotechnologie auch im Lebensmittelbereich an Bedeutung gewinnen werde. Vor diesem Hintergrund seien bereits frühzeitig im Rahmen des europäischen Rechtssetzungsverfahrens Anpassungen der einschlägigen Vorschriften vorgenommen worden. So werde etwa eine Neubewertung gefordert, wenn bereits zugelassene Zusatzstoffe nunmehr auch in nanoskaliger Abmessung verwendet werden sollen. Nach Auffassung des Ausschusses sind die bisherigen Regulierungsinstrumente angesichts der neuen Anwendung der Nanotechnologie ”nicht ausreichend“. Die Technologie habe ”große Potenziale“, weise jedoch auch ”neue Risiken für Verbraucher und Umwelt“ auf. Daher sei eine Kennzeichnungspflicht erforderlich, urteilen die Abgeordneten.
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