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Zustimmung zu dem Gesetzentwurf äußerten vor allem die Caritas und die Diakonie. Sie betonen, dass ein ”Paradigmenwechsel“ hin zur ambulanten Versorgung von Kranken seit der Einführung des ”Diagnosebezogene Fallgruppensystems“ (DRG) im Jahr 2003 stattgefunden habe. Umso mehr sei nach einer geringeren stationären Verweildauer häusliche Pflege empfehlenswert. In der Realität könnten die Kranken gegenüber den Krankenkassen ihren Anspruch nach häuslicher Krankenpflege, wie in § 37 Absatz 1 SGB V geregelt, oft gar nicht oder nur schwer durchsetzen. Der Sozialverband Deutschlands sprach in diesem Zusammenhang sogar von einer ”konkreten“ Versorgungslücke und schlägt für die Zukunft die Einrichtung eines qualifizierten Überleitungs- und Entlassungsmanagement vor. Bestehende ambulante Behandlungseinrichtungen sollen stärker verpflichtet und miteinbezogen werden. Der Medizinische Dienst wies darauf hin, dass das Versorgungsmanagement umso besser klappe, je schwerer der konkrete Fall sei.
Die GKV machte hingegen geltend, dass es bislang kein konkretes Zahlenmaterial über tatsächliche Versorgungslücken gebe. Würde §37 gemäß des Antrages von Bündnis 90/Die Grünen geändert, kämen auf die Krankenkassen zudem Ausgabenzuwächse zu, ”die nicht quantifizierbar“ seien.
Der Experte Prof. Gerd Glaeske vom Zentrum für Sozialpolitik äußerte in einer schriftlichen Stellungnahme Zweifel daran, ob die Änderung des §37 überhaupt geeignet sei, um ”die ohne Zweifel bestehende Versorgungslücke“ zu schließen und nicht vielmehr die Änderung des §38 zum Thema ”Haushaltshilfe“ diskutiert werden müsse.
Der AOK Sachverständige Manfred Adryan wies darauf hin, dass man den Patienten schon vor der Operation im Krankenhaus darüber aufklären müsste, was nach seiner Entlassung ”auf ihn zukommt“. Viel hänge davon ab, ob der einzelne Patient seine Pflege frühzeitig durch Familie und Nachbarn organisieren könnte. Adryan: ”Aber wenn man vorher nicht weiß, was auf einen zukommt, kann man die Dinge nicht regeln“.
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