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Außerdem soll laut Antrag eine Verweigerung der Leistungsberechtigung oder ein Versagen einer Leistung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums gesetzlich ausgeschlossen werden. Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes soll nach Willen der Fraktion im Falle von Widersprüchen und Anfechtungsklagen gegen Sanktionen und Leistungseinschränkungen im SGB II oder im SGB XII für diese ein Aufschub gelten.
Es liege in der Verantwortung des Staates, ”Rahmenbedingungen für ausreichend gute, Existenz sichernde Arbeitsplätze zu schaffen, um Erwerbslosigkeit wider Willen entgegenzuwirken“, schreibt die Fraktion und begründet ihre Forderung damit, dass Sanktionsregelungen aus ihrer Sicht ”das Herzstück einer grundgesetzwidrigen und sachlich kontraproduktiven Aktivierungsideologie“ darstellen. Mit dieser Ideologie würden ”soziale Missstände zu einem Ergebnis individuellen Fehlverhaltens und fehlender Motivation umgedeutet“, heißt es weiter.
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