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Der Petent hatte sich in seiner Eingabe für die arzneimittelrechtliche Zulassung cannabinoidhaltiger Medikamente, insbesondere Dronabinol, und die entsprechende Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgesprochen. Zur Begründung führt er an, dass die konventionelle Behandlung von Schmerzerkrankungen mittels Opioiden eine körperliche und seelische Abhängigkeit von diesen Medikamenten fördere. Zudem würden bei der Behandlung zahlreiche Nebenwirkungen auftreten. Die Behandlung chronischer Schmerzen mittels cannabinoidhaltiger Medikamenten sei zwar teurer, für den Patienten jedoch weitaus angenehmer, da die Nebenwirkungen bei weitem nicht so schwerwiegend seien.
In der Begründung zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses wird darauf verwiesen, dass nach Erkenntnisstand des Petitionsausschusses das BMG einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften vorgelegt habe. Damit sollen die rechtlichen Vorschriften geschaffen werden, damit cannabishaltige Fertigarzneimittel zukünftig nach den strengen Regeln des Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassen und für Patienten auf Betäubungsmittelrezept verschrieben werden könnten. Der Verordnungsentwurf, so heißt es weiter, bedürfe noch der Zustimmung des Bundesrates und befinde sich derzeit in der Abstimmung. Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Verfügbarkeit derartiger Fertigarzneimittel davon abhängig sei, dass pharmazeutische Unternehmen entsprechende Anträge auf arzneimittelrechtliche Zulassung stellen. Diesen Schritt könne der Gesetzgeber letztlich nicht selbst tätigen.
Bei aller Unterstützung für die Inverkehrbringung von Arzneimitteln auf Basis von Cannabis fordert der Petitionsausschuss jedoch zu beachten, dass wie bei allen Arzneimitteln dies im Interesse der Patienten nur auf der Grundlage des AMG und des Betäubungsmittelgesetzes erfolgen könne. Danach müssten insbesondere reproduzierbare Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Mittel wissenschaftlich nachgewiesen werden. Maßgeblich hierbei seien die Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könnten die entsprechenden Wirkstoffe verschreibungsfähig gemacht werden, machen die Abgeordneten deutlich.
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