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Die Abgeordneten verweisen darauf, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energie dazu beitrage, die Lebensgrundlagen von Mensch und Tier zu sichern. Um das langfristige Ziel schnellstmöglich erreichen zu können, den gesamten deutschen Energiebedarf aus Erneuerbaren Energien zu decken, werde der Ausbau auch weiter forciert, heißt es in der Begründung zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses. Es müsse jedoch festgestellt werden, dass der Ausbau Erneuerbaren Energien ohne gezielte räumliche Steuerung durchaus die biologischer Vielfalt, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, gefährden könne. Daher müssten die sich für den Naturschutz und den Menschen ergebenden Konflikte zwingend im Rahmen von Landes- und Regionalplanung sowie von kommunaler Planung berücksichtigt werden.
Die in der Petition erhobenen konkreten Forderungen finden gleichwohl nicht die Unterstützung des Ausschusses. Der Petent hatte sich dafür ausgesprochen, den im Baugesetzbuch normierten Landschaft- und Ortsbildschutz im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen konkreter zu fassen. Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist jedoch der bestehende bundesrechtliche Rechtsrahmen ausreichend und ermöglicht Ländern und Gemeinden eine sachgerechte Steuerung der Ansiedlung von Windkraftanlagen, etwa über die Flächennutzungsplanung.
Zudem sei im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt, dass Anlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen könnten, einer Genehmigung bedürften. Der Vollzug des BImSchG sei allerdings Ländersache, schreibt der Ausschuss. Der Bund habe jedoch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm als Verwaltungsvorschrift erlassen, um Schutzansprüche zu präzisieren. Darin sei auch durch den Abstandsflächenfaktor festgelegt, wie stark gewerblicher Lärm noch am Rande eines Ortes oder einer Kommune sein dürfe.
Des Weiteren wird in der Eingabe bemängelt, dass im Rahmen der Errichtung von Windkraftanlagen Interessen der Nachbargemeinden übergangen worden seien. Hier verweist der Ausschuss auf das interkommunale Abstimmungsgebot, welches im Baugesetzbuch geregelt sei, wonach Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen seien. Zudem werde die Ansiedlung von Windkraftanlagen häufig durch Raumordnungspläne gesteuert, bei deren Aufstellung die Gemeinden ebenfalls beteiligt seien.
Was die in der Petition angesprochen Wertminderung von Immobilien angeht, so macht der Ausschuss deutlich, dass diese nur in Betracht käme, wenn von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes auszugehen sei. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Immission nicht das zulässige Maß überschreite.
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