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Im Tabaksteuergesetz geht es neben einigen Klarstellungen auch um die Vermeidung einer unangemessenen Belastung. Wenn Tabakwaren im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen eingesetzt werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen, soll keine Tabaksteuer entstehen. ”So würde zum Beispiel Pfeifentabak, der im Steuerlager zur Herstellung von Schnupftabak eingesetzt wird, steuerfrei eingesetzt werden können. Bislang hätte in derartigen Fällen die Steuer für Pfeifentabak entrichtet werden müssen“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Auf Empfehlung des Bundesrates wurden Regelungen zur besseren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges mit Mobilfunkgeräten in den Entwurf eingefügt.
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