Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Mai 2011
Wie aus der Vorlage hervorgeht, sind Länder, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Institutionen, die Hilfen zur Erlangung eines akademischen Grades gewähren, zuständig für die Qualitätssicherung im deutschen Wissenschafts- und Hochschulsystem. Demnach liegt eine Verpflichtung aller an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen und Studierenden zu wissenschaftlicher Redlichkeit in den Hochschulgesetzen von sechs Ländern vor. Die Möglichkeit, in Promotionsordnungen eine eidesstattliche oder vergleichbare Erklärung darüber zu verlangen, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde, sei in den Hochschulgesetzen dreier Länder vorgesehen, als verpflichtende Vorlage sei sie in einem Land geregelt.
Der Antwort zufolge ist die vorsätzliche Täuschung bei Prüfungen oder der Verstoß gegen eine entsprechende Regelung in der jeweiligen Prüfungsordnung nur in Nordrhein-Westfalen als Ordnungswidrigkeitstatbestand geregelt, der mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Wie die Bundesregierung weiter mitteilt, liegen ihr keine Daten über Täuschungsversuche und wissenschaftliches Fehlverhalten beim Erwerb akademischer Grade vor.
Auch unterwegs aktuell informiert mit der kostenlosen App "Deutscher Bundestag" und unter m.bundestag.de.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Jörg Biallas
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Alexander Heinrich, Claudia Heine, Michael Klein, Claus Peter Kosfeld, Hans Krump, Hans-Jürgen Leersch, Annette Sach, Helmut Stoltenberg, Alexander Weinlein