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Mit dem Gesetzentwurf wird der Begriff der Warteschleife neu gefasst, ”um deutlich zu machen, dass der Anrufer erst dann für besondere Serviceleistungen zahlen muss, wenn sein Anliegen bearbeitet wird“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die neue Definition erfasse nicht nur Warteschleifen zu Beginn eines Anrufes, sondern auch ”nachgelagerte Warteschleifen“. Diese entstehen, ”wenn der Anrufer nach Entgegennahme des Anrufs durch eine Person oder einen automatisierten Dialog an einen anderen Bearbeiter weitergeleitet wird“, schreibt die Regierung. Bei diesen nachgelagerten Warteschleifen gilt allerdings eine Bagatellgrenze: ”Bei Wartezeiten von maximal 30 Sekunden gilt die Wartezeit nicht als Warteschleife.“ Denn der Vorgang der Weitervermittlung sei naturgemäß mit einer gewissen Wartezeit verbunden. Uneingeschränkt zulässig soll der Einsatz von Warteschleifen bei kostenfreien Nummern, ortsgebundenen Nummern und nummern für Mobile Dienste bleiben.
Bei einem Anbieterwechsel mit Übertragung der Rufnummer soll vorgeschrieben werden, dass die Unterbrechung des Anschlusses aufgrund des technischen Umstellungsprozesses nicht länger als einen Kalendertag dauern darf. ”Ein funktionierender Wechselprozess ist für einen Wettbewerbsmarkt essenziell“, schreibt die Bundesregierung.
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